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Empfehlung 2008/49 - Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009

Die Clearingstelle EEG hat am 14. April 2009 ihre Empfehlung zum Thema „Anlagenzusammenfassung gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2009“ abgegeben. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditieren Verbänden und öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Bemerkungen

Nach Ablauf der Stellungnahmefrist ist am 15. Januar 2009 die Stellungnahme des FVB eingegangen.

Bitte beachten Sie, dass in dem ursprünglich (bis zum 28.04.2009) hier zur Verfügung stehenden Dokument der Empfehlung vom 14. April 2009 aufgrund eines Schreibversehens auf Seite 20, letzter Absatz stand: „Die Regelung bestimmt damit im Kern, dass ..., ob eine oder mehrere weitere Anlagen (§ 3 Nr. 4 EEG 2009), die ..., innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind (§ 3 Nr. 4 EEG 2009), sofern ...“. Richtig muss es jedoch lauten: „Die Regelung bestimmt damit im Kern, dass ..., ob eine oder mehrere weitere Anlagen (§ 3 Nr. 1 EEG 2009), die ..., innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gesetzt worden sind (§ 3 Nr. 5 EEG 2009), sofern ...“.

Zur Anwendung der Kriterien aus Nr. 5 der Empfehlung der Clearingstelle EEG zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals »oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe« siehe ebenso OLG Koblenz, Urteil v. 17.12.2015 - 2 U 268/14 und in Grundzügen ebenso OLG Naumburg, Urteil v 18.12.2014 - 2 U 53/14.

Die  Clearingstelle EEG hat die Ergebnisse der zahlreichen, auf Grundlage dieser Empfehlung ergangenen Einzelfallverfahren zur Anlagenzusammenfassung bei Gebäude-Fotovoltaikanlagen veröffentlicht.

Der BGH widerspricht mit seinem Urteil v. 14.07.2020 - XIII ZR 12/19 der Empfehlung der Clearingstelle EEG.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2008/49

Gesetzesbezug