Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Biogasanlage der Anlagenbetreiberin mit der vorher errichteten Biogasanlage einer weiteren Anlagenbetreiberin zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall und unter Heranziehung des Hinweises 2009/13 der Clearingstelle EEG verneint).
Leitsatz der Clearingstelle EEG:
Ein Generator, der im Dezember 2006, und eine Anlage, die im Dezember 2005 in Betrieb gesetzt worden sind, sind nicht innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2009 in Betrieb gesetzt worden. (Fortführung des Hinweises vom 5. November 2009 – 2009/13.)
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.