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Können auf Flächen entlang stillgelegter Schienenwege und Autobahnen vergütungsfähige Freiflächenanlagen errichtet werden?

Es kommt auf die Art des Verkehrsweges und die konkreten Umstände der Stilllegung an.

Sinn und Zweck der Norm ist die Errichtung von PV-Freiflächenanlagen auf verkehrlich genutzten Flächen, deren wirtschaftlicher Wert gemindert bzw. die durch Emissionen beeinträchtigt sind. Flächen entlang endgültig stillgelegter Verkehrswege sind aber keinen Einwirkungen mehr ausgesetzt.

Autobahnen:

Nach Entwidmung einer Straße als Bundesautobahn oder der Entfernung des Verkehrszeichens 330.1 - „für Schnellverkehr geeignet“ - des jeweiligen Verkehrsweges liegt keine „Autobahn“ i. S. d. EEG mehr vor.

Nähere Ausführungen erhalten Sie in unserem Hinweis 2011/8 vom 28. Februar 2012 in Rn. 14 ff.

Schienenwege:

Handelt es sich bei dem stillgelegten Schienenweg um einen zu öffentlichen Verkehrszwecken gewidmeten Schienenweg, so setzt der Verlust der Schienenwegseigenschaft regelmäßig neben der Stilllegung auch eine öffentlich-rechtliche Entwidmung des Verkehrsweges voraus. Hierfür sprechen der Wortlaut und Gründe der Rechtssicherheit und -klarheit.

Bei privat betriebenen Schienenwegen führt eine endgültige Stilllegung hingegen regelmäßig schon zum Verlust der Schienenwegseigenschaft.

Eine Erläuterung können Sie in unserem Hinweis 2011/8 vom 28. Februar 2012 in Rn. 27 und 46 ff. und in unserem Votum 2020/10-II vom 10. November 2020 nachlesen.

Nähere Informationen zur Vergütung von PV-Freiflächenanlagen finden Sie hier.

 

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