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Wer darf EEG-Anlagen an das Netz anschließen?


Der Netzbetreiber oder ein fachkundiger Dritter.

Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreiber sind auch berechtigt, fachkundige Dritte mit dem Netzanschluss zu beauftragen. Fachkundiger Dritter kann grundsätzlich auch der Anlagenbetreiber selbst sein. Der Begriff des „fachkundigen Dritten“ ist im EEG nicht definiert.

Welche Anforderungen an die Fachkunde zum Anschluss von EEG-Anlagen an das Netz zu stellen sind, ist bislang nicht abschließend geklärt. Umstritten ist, ob der „Sachkundenachweis für den Anschluss elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz“ bzw. die Eintragung in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers gemäß den von BDEW und ZVEH vereinbarten „Grundsätzen für die Zusammenarbeit von Netzbetreibern und dem Elektrotechniker-Handwerk bei Arbeiten an elektrischen Anlagen gemäß Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)“ eine notwendige Voraussetzung ist, um die Fachkunde anzunehmen. Jedenfalls ist die Eintragung in ein solches Verzeichnis ausreichend, um die Fachkunde zum Anschluss an das Niederspannungsnetz zu bejahen.

Beachten Sie zur Frage des Erfordernisses der Eintragung in das Installateurverzeichnis als notwendige Qualifikation für den Anschluss von Überschusseinspeisungsanlagen

In der Empfehlung 2008/20 ( Randnummern 135 ff., 150 ff.) hat sich die Clearingstelle mit dem Begriff der Fachkunde bezüglich des Messstellenbetriebs im EEG 2004 auseinandergesetzt.

 

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