Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:
1. Vergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG 2009 und EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung
In der Regel ist für eine hinreichend genaue und transparente Erfassung der eigenverbrauchten und eingespeisten Strommengen und die Berechnung der jeweiligen Vergütungen ein Einrichtungszähler an der Solaranlage sowie ein Zweirichtungszähler (bzw. zwei Einrichtungszähler) für die Erfassung des in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten sowie des aus dem Netz bezogenen Stroms notwendig (siehe dazu Empfehung 2011/2/2, Abschnitt 3.4.1, Anhang 4.2).
2. Unvergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG in den seit dem 1. April 2012 geltenden Fassungen
Seit dem Inkrafttreten der sog. PV-Novelle zum 1. April 2012 ist der vergütete Eigenverbrauch von Solarstrom (§ 33 Abs. 2 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) ersatzlos entfallen. Es ist jedoch möglich, den erzeugten Strom - ohne gesetzliche Mindestvergütung - ganz oder teilweise durch die Anlagenbetreiberin, den Anlagenbetreiber selbst oder durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage zu verbrauchen, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Hierzu finden Sie nähere Informationen in unserer Antwort auf die häufige Frage "PV-Eigenverbrauch: Welche Anforderungen gelten für welche Anlage?" In diesem Fall wird lediglich auf den ins Netz eingespeisten Überschussstrom der gesetzliche Vergütungssatz fällig. Hierzu ist nur die Messung des tatsächlich ins Netz eingespeisten Stroms erforderlich. Es genügt daher typischerweise ein (auch als »Übergabezähler« bezeichneter) Zweirichtungszähler am Netzverknüpfungspunkt (z.B. dem Hausanschluss). Eine graphische Darstellung dieser Messanordnung finden Sie in unserer Empfehlung 2008/20, Abschnitt 5.4. Bitte beachten Sie, dass dies nur bei Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp bzw. seit dem 1. Januar 2021 bis zu 30 kWp und vorbehaltlich einer ggf. aus steuerrechtlichen Gründen erforderlichen Erfassung des Eigenverbrauchs gilt.
3. Anlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen
Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW(p) unterliegen unter den Voraussetzungen des § 33 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung dem sog. Marktintegrationsmodell (MIM). In diesem Fall ist grundsätzlich ein zusätzlicher Erzeugungszähler erforderlich. Zur Messkonstellationen bei PV-Anlagen, die dem MIM unterfallen, haben wir den Hinweis 2013/19 veröffentlicht. Beachten sie hierzu auch unsere Erläuterungen zum PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen? Beachten Sie, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, die alte Rechtslage fortgilt (§ 66 Abs. 18 Satz 1 EEG 2012). Gleiches gilt für Anlagen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2012 in Betrieb genommen worden sind, unter den in den Übergangsbestimmungen (§ 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012) genannten Bedingungen (vgl. dazu den Hinweis 2012/10 – Netzanschlussbegehren).
Für PV-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind (Neuanlagen), gilt das Marktintegrationsmodell nicht.