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Welche Zähler sind bei Solarstromanlagen bis 10 kW bzw. 30 kW und Eigenverbrauchsschaltung nötig?

Es kommt darauf an, welche EEG-Fassung für die jeweiligen Solarstromanlagen anzuwenden ist:

1. Vergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG 2009 und EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung

In der Regel ist für eine hinreichend genaue und transparente Erfassung der eigenverbrauchten und eingespeisten Strommengen und die Berechnung der jeweiligen Vergütungen ein Einrichtungszähler an der Solaranlage sowie ein Zweirichtungszähler (bzw. zwei Einrichtungszähler) für die Erfassung des in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeisten sowie des aus dem Netz bezogenen Stroms notwendig (siehe dazu Empfehung 2011/2/2, Abschnitt 3.4.1, Anhang 4.2).

2. Unvergüteter Eigenverbrauch gemäß EEG in den seit dem 1. April 2012 geltenden Fassungen

Seit dem Inkrafttreten der sog. PV-Novelle zum 1. April 2012 ist der vergütete Eigenverbrauch von Solarstrom (§ 33 Abs. 2 EEG 2012 in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung) ersatzlos entfallen. Es ist jedoch möglich, den erzeugten Strom - ohne gesetzliche Mindestvergütung - ganz oder teilweise durch die Anlagenbetreiberin, den Anlagenbetreiber selbst oder durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage zu verbrauchen, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird. Hierzu finden Sie nähere Informationen in unserer Antwort auf die häufige Frage "PV-Eigenverbrauch: Welche Anforderungen gelten für welche Anlage?" In diesem Fall wird lediglich auf den ins Netz eingespeisten Überschussstrom der gesetzliche Vergütungssatz fällig. Hierzu ist nur die Messung des tatsächlich ins Netz eingespeisten Stroms erforderlich. Es genügt daher typischerweise ein (auch als »Übergabezähler« bezeichneter) Zweirichtungszähler am Netzverknüpfungspunkt (z.B. dem Hausanschluss). Eine graphische Darstellung dieser Messanordnung finden Sie in unserer Empfehlung 2008/20, Abschnitt 5.4. Bitte beachten Sie, dass dies nur bei Solaranlagen mit einer Leistung von bis zu 10 kWp bzw. seit dem 1. Januar 2021 bis zu 30 kWp und vorbehaltlich einer ggf. aus steuerrechtlichen Gründen erforderlichen Erfassung des Eigenverbrauchs gilt.

3. Anlagen, die dem Marktintegrationsmodell unterfallen

Anlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kW(p) unterliegen unter den Voraussetzungen des § 33 EEG 2012 in der ab dem 1. April 2012 geltenden Fassung dem sog. Marktintegrationsmodell (MIM). In diesem Fall ist grundsätzlich ein zusätzlicher Erzeugungszähler erforderlich. Zur Messkonstellationen bei PV-Anlagen, die dem MIM unterfallen, haben wir den Hinweis 2013/19 veröffentlicht. Beachten sie hierzu auch unsere Erläuterungen zum PV-Eigenverbrauch: Welche Regelungen gelten für welche Anlagen? Beachten Sie, dass für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen worden sind, die alte Rechtslage fortgilt (§ 66 Abs. 18 Satz 1 EEG 2012). Gleiches gilt für Anlagen, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2012 in Betrieb genommen worden sind, unter den in den Übergangsbestimmungen (§ 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012) genannten Bedingungen (vgl. dazu den Hinweis 2012/10 – Netzanschlussbegehren).

Für PV-Anlagen, die ab dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind (Neuanlagen), gilt das Marktintegrationsmodell nicht.

4. Anlagen, bei denen EEG-Umlage auf die Eigenversorgung zu zahlen war (EEG ab August 2014)
 
§ 61 EEG 2014/ EEG 2017/ EEG 2021 regelt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger. Danach ist grundsätzlich auch im Falle der Eigenversorgung die (ggf. anteilige) EEG-Umlage zu zahlen. Ausnahmen sind in § 61a - § 61h EEG 2021 geregelt.
 
Gemäß § 61b Abs. 2 EEG 2021 war zunächst seit dem 1. Januar 2021 bis zum 26. Juli 2021 der Eigenverbrauch von Strom aus einer EEG-Anlage mit maximal 30 kW von der EEG-Umlage befreit, wenn sie weniger als 30 MWh pro Kalenderjahr erzeugen und selbst verbraucht (Deminimis-Regelung). In diesem Fall war und ist (ggf.) kein gesonderter Erzeugungszähler vorzuhalten (dazu unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage Muss bei Eigenversorgungs-PV-Anlagen bis zu 30 kW (10 kW) installierter Leistung aufgrund einer etwaigen EEG-Umlagepflicht die Erzeugung messtechnisch erfasst werden ?).
 
Seit dem 27. Juli 2021 ist der Eigenverbrauch von Strom aus EEG-Anlagen in Eigenversorgungskonstellationen von der EEG-Umlage befreit, wenn die EEG-Anlage eine installierte Leistung von maximal 30 kW aufweist. Die Begrenzung der Befreiung auf 30 MWh/a ist seit dem 27. Juli 2021 aufgehoben. Dies gilt auch für Bestandsanlagen.
 
Die Clearingstelle weist darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) die Regelungen zur Messung für EEG-Anlagen grundlegend geändert haben. Zu Anwendungsfragen, die sich für EEG-Anlagen aus dem MsbG ergeben, hat die Clearingstelle die Empfehlungen 2016/26, 2017/27, 2018/33 und 2020/7 beschlossen.
 
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