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Welche Vergütung erhalten Solaranlagen auf Nichtwohngebäuden?

Das EEG in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung unterscheidet zwischen Solaranlagen auf Wohngebäuden und auf sog. Nichtwohngebäuden.

Zum Begriff des Gebäudes lesen Sie bitte unseren Hinweis 2011/10.

Wohngebäude sind nach der Definition im EEG solche Gebäude, die „nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnliche Einrichtungen“. Für Anlagen auf Wohngebäuden sind keine weiteren Einschränkungen zu beachten.

Für Anlagen auf Nichtwohngebäuden kommt es zunächst darauf an, ob sich diese im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB)  befinden. Der Außenbereich ist eine Gebietskategorie des Bauplanungsrechts und bezeichnet Gebiete, die weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) liegen.

Befindet sich das Nichtwohngebäude nicht im Außenbereich, besteht die gleiche Vergütung bzw. finanzielle Förderung wie bei Wohngebäudeanlagen.

Befindet sich das Nichtwohngebäude im Außenbereich, gelten die Vergütungs- bzw. Fördersätze für Gebäudeanlagen nur dann, wenn

  1. nachweislich vor dem 1. April 2012*
    1. für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
    2. im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
    3. im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
  2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder
  3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.

Ist keine der genannten Voraussetzungen erfüllt, gilt für die Solaranlagen auf Nichtwohngebäuden im Außenbereich die Vergütung bzw. Förderung, die bei sonstigen baulichen Anlagen zu zahlen ist. Der Fördersatz für diese Anlagen entspricht dem, der für Freiflächenanlagen (außerhalb der Ausschreibungen) gezahlt wird.

* Mit dem Solarpaket des Gesetzgebers soll der Stichtag des 1. April 2012 zukünftig durch den Stichtag des 1. März 2023 ersetzt werden.

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 zum 1. Januar 2023 wurde die Flächenkulisse für förderfähige PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden erweitert. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 1a EEG 2023 können fortan sog. Garten-Solaranlagen eine Vergütung nach dem EEG erhalten, wenn sie

  1. innerhalb eines bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 BauGB errichtet worden,
  2. sich auf einem Grundstück mit Wohnbebauung befinden und sich das Wohngebäude selbst, nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nr. 3 EEG 2023, nicht für eine PV-Installation eignet,
  3. die Grundfläche der Anlage die Grundfläche dieses Wohngebäudes nicht überschreitet und
  4. die Anlage eine installierte Leistung von 20 kW nicht überschreitet.

Zudem sind nach dem EEG 2023 unter gewissen Voraussetzungen auch sog. Agri-PV-Anlagen, schwimmende PV-Anlagen auf Gewässern sowie PV-Anlagen auf Parkplatzflächen und Moorböden förderungsfähig. Näheres hierzu erfahren Sie in unseren Häufigen Rechtsfragen Nr. 3 (Floating PV), Nr. 229 (Agri-PV-Anlagen), Nr. 231 (Parkplatz-PV) und Nr. 232 (Moorböden).

Zu Solaranlagen auf Nichtwohngebäuden hat die Clearingstelle bislang die folgenden Arbeitsergebnisse veröffentlicht:

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