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Müssen Anlagenbetreiber/-innen die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten, wenn gar kein Strom bezogen wird?

Nein.

Anlagenbetreiberinnen und -betreiber sind gemäß EEG lediglich verpflichtet, die notwendigen Kosten für die notwendigen Messeinrichtungen zu tragen. Nach Auffassung der Clearingstelle ist der Einbau eines Zweirichtungszählers nicht notwendig i. S. d. EEG, wenn nachweislich kein Strombezug (beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet. Immer dann, wenn und soweit eine Anlage keinen Strom aus dem Netz beziehen kann, ist ein Einrichtungszähler stets hinreichend (vgl. Empfehlung der Clearingstelle 2008/20, Rn. 98). 

Bei fehlendem Strombezug sind Anlagenbetreiberinnen und -betreiber demnach auch nicht verpflichtet, die Kosten für den nicht notwendigen Bezugszähler zu tragen. Sie haben jedoch darzulegen, dass kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann,  beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen.

Die Clearingstelle geht davon aus, dass bei fehlendem Strombezug und deshalb fehlender Kostentragungspflicht Netzbetreiber auch nicht berechtigt sind, die Anlage wegen nicht beglichener Rechnungen für den Strombezug vom Netz zu nehmen.

Sollte ein Zweirichtungszähler eingebaut worden sein und sollte dieser keinen Strombezug aufweisen, ist nach Auffassung der Clearingstelle auch keine Grundgebühr für den Bezugsstromzähler zu entrichten (s. Stellungnahme 2016/42 der Clearingstelle). Ein Zweirichtungszähler ist immer dann nicht notwendig im Sinne des EEG, wenn nachweislich kein Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann (s. Stellungnahme 2016/42-2 der Clearingstelle).  Das Amtsgericht Herford hat sich in seinem Urteil vom 17. Mai 2018 (AZ: 12 C 1008/15) den Stellungnahmen 2016/42/Stn und 2016/42-2/Stn der Clearingstelle angeschlossen.

Auch nach Auffassung der Schlichtungsstelle Energie  ist in diesem Fall keine Grundgebühr für den Bezugsstromzähler zu entrichten. Die Schlichtungsstelle Energie hat in ihrer Schlichtungsempfehlung (Az. 4977/12) verneint, dass durch das Setzen eines Zweirichtungszählers bei nicht vorhandener Bezugsstromentnahme konkludent ein Grundversorgungsverhältnis entsteht, für das die Anlagenbetreiberin bzw. der Anlagenbetreiber die entsprechenden Grundgebühren zu entrichten haben. Die Schlichtungsempfehlung (Az. 4977/12) ist auf den Seiten der Schlichtungsstelle Energie veröffentlicht.

Diese Auffassung, dass in Fällen, in denen der Zähler keinen Strombezug anzeigt, auch kein Entnahmevertrag zustande kommt, vertritt auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) auf ihren Internetseiten.

In diesem Sinne hat auch der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 2. Juli 2014 (Az. VIII ZR 316/13) entschieden. Ein Versorgungsvertrag kommt danach nur dann konkludent zustande, wenn aus dem Leitungsnetz tatsächlich Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnommen wird.

Zur Frage der Kostentragung bei  geringfügigem Bezugsstromverbrauch beachten Sie bitte unsere Antwort auf die Häufige Rechtsfrage

„Müssen Anlagenbetreiber/-innen Messkosten für Bezugsstromzähler auch dann tragen, wenn der Bezug geringfügig ist?“

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