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Wann wurde eine Anlage vor dem 1. August 2014 zur Eigenerzeugung betrieben?

Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Mit Inkrafttreten des EEG 2023 am 01.01.2023 entfielen alle bisherigen Regelungen zur Eigenversorgung im Zusammenhang mit der  EEG-Umlage (§§ 3 Nr. 19 sowie 59 bis 69 EEG 2023 weggefallen). Eigenversorgung bei Neu- und Bestandsanlagen ist ohne Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage weiterhin möglich.


Die Frage, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden kann, dass der Letztverbraucher seine Stromerzeugungsanlage vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger betrieben hat und deshalb von der EEG-Umlage befreit ist, wurde in der Zeit vor dem 1. August 2014 verstärkt an die Clearingstelle herangetragen. Die Clearingstelle weist dazu auf den Leitfaden zur Eigenversorgung der Bundesnetzagentur (BNetzA) hin. Hier wird in Abschnitt 8.1.1 die Frage behandelt, unter welchen Voraussetzungen von Bestandsanlagen mit einer Eigenerzeugung vor dem 1. August 2014 auszugehen ist. Des Weiteren hat die BNetzA einen Hinweis zur bestandsschutzwahrenden Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung vor dem 1. Januar 2018 veröffentlicht. Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten der BNetzA . 

 

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