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Sind Solaranlagen mit Inbetriebnahme im November 2011 mit Solaranlagen mit Inbetriebnahme im August 2012 leistungsseitig zusammenzufassen (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 i.V.m. § 6 Absatz 3 EEG 2012)?

Nein.

Auch wenn die Solaranlagen (PV-Installationen) innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalenderdermonaten in Betrieb genommen worden sind und sich auf demselben Grundstück befinden, so sind sie zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung nicht zusammenzufassen. Denn die PV-Installationen unterfallen unterschiedlichen Gesetzesfassungen. Werden zu PV-Modulen (sogenannte Bestandsanlagen), auf die das EEG 2009 und die spezielle Übergangsbestimmung im EEG 2012 anzuwenden ist, PV-Module hinzugebaut (sogenannte Neuanlagen), auf die das EEG 2012 anwendbar ist, so sind die Bestandsanlagen und die Neuanlagen hinsichtlich der leistungsseitigen Zusammenfassung jeweils getrennt zu betrachten, auch wenn sie zur Ermittlung der Vergütung im Übrigen als „eine Anlage“ gelten würden (§ 19 Absatz 1 EEG 2012). Hinsichtlich der Ermittlung der Leistungsgrenzen und der leistungsseitigen Zusammenfassung sind nur die Module der Bestandsanlagen zu betrachten; die neu installierten Module bleiben unberücksichtigt.

Näheres können Sie in dem Votum 2015/49 der Clearingstelle nachlesen. Bitte beachten Sie dabei, dass dieses Votum der Clearingstelle vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 2015 (Az. VIII ZR 244/14) zum Anlagenbegriff von Solaranlagen (sog. „Solarkraftwerk“) ergangen ist. Zu dem Begriff des „Solarkraftwerks“ lesen Sie bitte die Häufige Rechtsfrage Nr. 180 - „Was ist ein Solarkraftwerk?“. Im Grundsatz ändert sich jedoch nichts. Sind sog. Solarkraftwerke vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden (EEG-2009er-Anlagen) und werden nach dem 31. Dezember 2011 andere Solarkraftwerke (EEG-2012er-Anlagen) innerhalb von zwölf Kalendermonaten errichtet, so sind diese verschiedenen Solarkraftwerke grundsätzlich leistungsseitig nicht zusammenzufassen, weil sie verschiedenen Regelungen unterliegen. 

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