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Welche weiteren temporären Leistungsreduzierungen (neben Maßnahmen des Einspeisemanagements) sind bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei WEA besonders zu behandeln ?

Welche fiktiven Strommengen bei der Anwendung des Referenzertrags zu berücksichtigen sind, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Windenergieanlage (WEA) ab.

Bei WEA, die unter Geltung des EEG 2017 in Betrieb genommen wurden, müssen die in Anlage 2 Nr. 7.2 Buchst. a-c EEG 2017 genannten Strommengen der tatsächlich eingespeisten Strommenge hinzugezählt werden. Neben den Strommengen, die wegen Einspeisemanagement-Maßnahmen nicht erzeugt werden konnten, sind dies insbesondere Strommengen, die auf eine technische Nichtverfügbarkeit von mehr als 2 Prozent des Bruttostromertrags zurückgehen und Strommengen, die wegen besonderer Vermarktungsvereinbarungen nicht erzeugt wurden. Der Bruttostromertrag ist der mittlere zu erwartende Stromertrag einer Windenergieanlage an Land, der sich auf Grundlage des in Nabenhöhe ermittelten Windpotenzials mit einer spezifischen Leistungskurve ohne Abschläge ergibt (vgl. Anlage 2 Nr. 7.1 EEG 2017).

Abweichend gilt für WEA, die unter Geltung des EEG 2017 noch vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen werden und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, Anlage 2 EEG 2014 (§ 46 Abs. 2 Satz 4 EEG 2017).

Für WEA, die unter Geltung des EEG 2014 in Betrieb genommen worden sind, ist gemäß Anlage 2 Nr. 7 EEG 2014 die Menge elektrischen Stroms, für die der Betreiber in den ersten fünf Betriebsjahren vom zuständigen Netzbetreiber Entschädigungen nach § 15 EEG 2014 erhalten hat, dem gemessenen Stromertrag der Windenergieanlage der ersten fünf Betriebsjahre zur Ermittlung des verlängerten Zeitraums der Anfangsvergütung hinzuzuzählen. Dadurch erhöht sich der zu berücksichtigende Stromertrag und verkürzt sich der Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung. Alle gesetzlich verpflichtenden Einspeisereduzierungen, für die ein gesetzlicher Entschädigungs- oder sonstiger gesetzlicher Kompensationsanspruch besteht, sind bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung ebenso zu behandeln wie die Maßnahmen des Einspeisemanagements. Einzelheiten hierzu können Sie dem Hinweis 2015/42 entnehmen.

Gesetzlich verpflichtende temporäre Leistungsreduzierungen, für die kein gesetzlicher Entschädigungs- oder sonstiger gesetzlicher Kompensationsanspruch besteht, sind hingegen bei der Ermittlung des Zeitraums der verlängerten Anfangsvergütung bei WEA im EEG 2014 nicht besonders zu behandeln, diese Strommengen sind dem gemessenen Ertrag der Anlage der ersten fünf Betriebsjahre nicht hinzuzurechnen (s. hierzu insbesondere Rn. 36 f. des Hinweises 2015/42).

Für WEA, die unter Geltung des EEG 2012 in Betrieb genommen worden sind, gilt seit dem 1. Januar 2017 dasselbe wie für WEA, die unter Geltung des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden (§ 100 Abs. 2 Nr. 8a EEG 2017).

Für WEA, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, sind keinerlei Strommengen den gemessenen Strommengen hinzuzuzählen, um den Zeitraum der verlängerten Anfangsvergütung zu bestimmen. Hierzu anderer Ansicht: LG Itzehoe, Urt. v. 29.07.2016 - 2 O 310/15 sowie Schleswig-Holsteinisches OLG (Berufungsinstanz), vgl. Beschl. v. 18.11.2016 -16 U 73/16, unter Nichtzulassung der Revision.  Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH abgewiesen, Beschl. v. 20.11.2018 - VIII ZR 46/17.

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