Anlagen auf benachteiligten Ackerflächen oder Grünanlagen können gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h) und i) EEG 2023 Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments abgeben. Hierfür müssen unter anderem die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die jeweilige Landesregierung muss eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen haben (§ 37c Abs. 2 EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023). Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben solche Rechtsverordnungen erlassen.
- Die Anlage muss nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sein.
- Es muss sich bei der Fläche um ein benachteiligtes Gebiet handeln*
- i.S.d. Richtlinie 75/268/EWG (ABl. (EG) L 273, S. 1) in der Fassung der Entscheidung der EU-Kommission 97/172/EG vom 13. März 1997 (ABl. (EG) L 72, S. 1) bzw.
- i.S.d. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ABl. (EU) L 347, S. 487 in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2115 vom 2. Dezember 2021 (ABl. (EU) L 435/1, S. 1).
- Das Flurstück muss zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerfläche oder Grünland genutzt worden sein.
- Die Anlage darf nicht die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) bis g) oder j) EEG 2023 erfüllen.
* Bitte beachten Sie hierzu auch unsere häufige Rechtsfrage „Was sind benachteiligte Gebiete i.S.d. EEG und wo finde ich eine Übersicht der benachteiligten Gebiete Deutschlands?“
Eine gesetzliche Einspeisevergütung nach § 48 EEG 2017/EEG 2021/EEG 2023 ist für Anlagen auf benachteiligten Ackerflächen oder Grünflächen nicht vorgesehen.
Weitere Informationen zum Ablauf der Ausschreibungen finden Sie auf den Seiten der hierfür zuständigen BNetzA (Fachthemen → Elektrizität und Gas → Ausschreibungen → Solar-Anlagen).