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Müssen EEG-Anlagen registriert werden, um die Vergütung in voller Höhe zu erhalten?

Ja.

Vorbemerkung: Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 und der Anlagenregisterverordnung (AnlRegV).

Bitte beachten Sie, dass am 1. Juli 2017 die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStrV) in Kraft trat und die Anlagenregisterverordnung am 1. September 2017 außer Kraft trat. Das Marktstammdatenregister wurde am 31. Januar 2019 in Betrieb genommen. In der MaStrV sind Meldepflichten für Neuanlagen (Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017) und Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017) geregelt. Nach der MaStrV sind sämtliche Anlagen in das Marktstammdatenregister zu registrieren. Dies gilt auch für Anlagen, die bereits in das PV-Meldeportal oder Anlagenregister eingetragen worden sind. Werden die Eintragungen nicht innerhalb der in der MaStrV geregelten Fristen vorgenommen, so verringert sich der Zahlungsanspruch für den Strom. 

 

 

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