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Besteht der Anspruch auf den "Emissionsminimierungsbonus"/"Formaldehyd-Bonus" auch für Anlagen, die nur nach Baurecht genehmigt sind?

Das kommt darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen worden ist:

A. Bestandsanlagen i.S.d. EEG 2009

Für Anlagen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009 erfolgte („Bestandsanlagen“), fordert § 66 Abs. 1 Nr. 4a EEG 2009 für den Emissionsminimierungsbonus (auch Formaldehyd-Bonus genannt) keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit; daher kann der Bonus auch für Strom aus z.B. nur baurechtlich genehmigten Bestandsanlagen in Anspruch genommen werden (s. Clearingstelle, Hinweis vom 7. Dezember 2009 - 2009/7 sowie Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14, Rn. 26).

B. Neuanlagen i.S.d. EEG

Für Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2008 („Neuanlagen“ i.S.d. EEG 2009) sieht § 27 Abs. 5 EEG 2009 ausdrücklich vor, dass der Emissionsminimierungsbonus nur für Strom aus Anlagen gewährt wird, die nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig sind. 

War eine solche Anlage bei ihrer Inbetriebnahme nicht immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig und wurde sie dies später allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage - z.B. bei einer Änderung der Schwellenwerte der 4. BImSchV - entsteht hierdurch kein Anspruch auf den Emissionsminimierungsbonus mehr.

Wird die Anlage hingegen aus anderen Gründen erst nach ihrer Inbetriebnahme immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig - insbesondere aufgrund von Veränderungen an der Anlage, z.B. einer Erweiterung - kann § gemäß § 100 Abs. 2 Satz 4 EEG 2017 der Bonus ab dem Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden.

Vgl. zu diesen Fragen ebenfalls  BGH, Urteil vom 6. Mai 2015 - VIII ZR 255/14, sowie Clearingstelle, Hinweis 2012/11 vom 23. Mai 2012

C. Neuanlagen ab EEG 2012

Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, gelten das EEG 2012, EEG 2014 oder EEG 2017, die allesamt für Neuanlagen keinen Emissionsminimierungsbonus mehr vorsehen.

 

 

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