Gesetz zur Vermeidung kurzfristiger Marktengpässe bei flüssiger Biomasse vom 31. Juli 2010 in der am 5. August 2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1016) veröffentlichten Fassung. Durch die vom Gesetz vorgenommenen Änderungen der Anlage 2 zum EEG 2009 (sog. NawaRo-Bonus) sowie der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) muss flüssige Biomasse, die zur Stromerzeugung eingesetzt wird, statt ab dem 1. Juli 2010 erst ab dem 1. Januar 2011 nachweislich nachhaltig hergestellt sein.
Nachfolgend gelangen Sie zu