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Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (PV-Novelle) (Änderung EEG 2009)

Erstes Gesetz zur Änderung des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes vom 11.08.2010 in der am 17.08.2010 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1170) veröffentlichten Fassung. Das Gesetz sieht insbesondere folgende Änderungen am EEG 2009 vor:

  1. einmalige Absenkung der Vergütung
    • in einer ersten Phase zum 1. Juli 2010
      • für sog. Gebäudeanlagen (§ 33 Abs. 1 EEG 2009) um 13%,
      • für Anlagen auf bereits versiegelten Flächen oder auf Konversionsflächen (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 und 2 EEG 2009) um 8 %,
      • für alle anderen sog. Freiflächenanlagen um 12%;
    • in einer zweiten Phase Absenkung der Vergütung für Strom aus Anlagen, die nach dem 30. September 2010 in Betrieb gegangen sind, um zusätzlich jeweils 3%, unter Ausnahme all jener sog. „Freiflächenanlagen“, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen und im Geltungsbereich eines vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebeauungsplan errichtet wurden,
  2. Streichung des Vergütungsanspruchs für Anlagen auf ehemaligen Ackerflächen bei Inbetriebnahme nach dem 1. Juli 2010 mit Ausnahme von Anlagen, die sich im Bereich von vor dem 25. März 2010 beschlossenen Bebauungsplänen befinden und die noch 2010 in Betrieb genommen werden;
  3. Erweiterung der sogenannten „Konversionsflächen“ um solche aus verkehrlicher oder wohnungsbaulicher Nutzung;
  4. Einführung eines Vergütungsanspruches für PV-Anlagen, die mit einer Entfernung von bis zu 110 m längs vom Fahrbahnrand von Autobahnen oder Schienenwegen liegen;
  5. Einführung eines Vergütungsanspruches für PV-Anlagen auf Flächen, die als Gewerbe- oder Industriegebiet bauplanerisch ausgewiesen sind, unabhängig von der Vornutzung der beplanten Fläche;
  6. Aufhebung des Stichtages 1. Januar 2015 für die Vergütung der förderungsfähigen „Freiflächenanlagen“;
  7. Anpassung der Degression an die Marktentwicklung, d.h.
    • bei PV-Zubau um 2500 bis 3500 MW / Jahr Beibehaltung der Degression von 9%,
    • bei Zubau über 3500 MW / Jahr Erhöhung der Degression schrittweise in Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung in 2011 bzw. ab 2012 um 1 - 12%),
    • bei Zubau unter 2500 MW / Jahr Verringerung der Degression schrittweise in Abhängigkeit der jeweiligen Zahlenwerte (je nach Entwicklung in 2011 bzw. ab 2012 um 1 - 7,5%);
  8. Erhöhung der Anlagengröße, bis zu der der sog. „Eigenverbrauch“ (§ 33 Abs. 2 EEG 2009) vergütet wird, auf bis einschließlich 500 kW und Festsetzung der Eigenverbrauchsvergütung auf die Einspeisevergütung verringert um 16,38 Cent/kWh für bis zu 30% Eigenverbrauchsanteil bzw. auf Einspeisevergütung verringert um 12 Cent/kWh für den 30% überschreitenden Eigenverbrauchsanteil;
  9. Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung sowie eine verlängerte Antragsfrist für bestimmte stromintensive Unternehmen im Rahmen des Belastungsausgleiches. 

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Datum
Letzte Änderung/Fassung vom
Urheber
Fundstelle (Gesetzblatt)

BGBl. I S. 1070

Fundstelle (online)

http://www.bgbl.de/