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Abgeschlossene Verfahren

Unsere abgeschlossenen Verfahren veröffentlichen wir wie folgt:

Verfahrensart Veröffentlichung
Einigungen nie - aus Vertraulichkeitsgründen
Schiedssprüche nur in anonymisierter Form, wenn Beteiligte zustimmen
Voten in anonymisierter Form
Stellungnahmen bei Eignung in anonymisierter Form
Hinweise uneingeschränkt
Empfehlungen uneingeschränkt

Eine Übersicht unserer Verfahrensergebnisse vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2018 finden Sie in unserer Broschüre Verfahrensergebnisse unter Publikationen.

Auf Wunsch senden wir Ihnen die Broschüre Verfahrensergebnisse auch gerne in gedruckter Form zu. Bitte senden Sie uns dazu eine kurze E-Mail mit dem Betreff "Broschüre Verfahrensergebnisse" unter Angabe Ihrer Anschrift an: post[at]clearingstelle-eeg-kwkg.de

Angezeigt werden Ergebnisse 301 - 325 von 421 gesamt (Seite 13 von 17).
Votum 2013/33 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/33
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die jeweils auf verschiedenen Grundbuchblättern und verschiedenen Flustücken mit verschiedenen Adressen bezeichneten Gebäuden installierten Generatoren zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator nach deren Inbetriebsetzung als eine Anlage gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis pro Grundstück bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/25
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 19

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Installationen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, von denen jeweils Teile auf zwei verschiedenen Flurstücken gelegenen Gebäuden angebracht sind, und davon der erste Teil mit einer Leistung von 23,875 kWp über den vorhandenen Hauanschluss und die weiteren Teile über die neu erstellte Einspeisestation in das Netz der öffentlichen Versorgung einspeisen, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gemäß § 19 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteiein zu gewährleisten.

 

Votum 2013/21 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/21

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß §§ 23 Abs. 2, 16 Abs. 1 EEG 2009 einen Anspruch auf die erhöhte Einspeisevergütung für den Strom, der in seiner auf Basis eines bestehenden alten Wasserrechts betriebenen Wasserkraftanlage erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird, hat. Insbesondere, ob es sich bei der im Oberwasserbereich der Wasserkraftanlage angelegten Flachwasserzone um eine Modernisierung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EEG 2009 handelt und ob durch das Gutachten eines Gutachters der Nachweis im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 EEG 2009 erbracht worden ist (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/12 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/12

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die PV-Anlagen des Anlagenbetreibers, welche auf verschiedenen Flurstücken und Gebäuden angebracht sind, zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage i.S.d. § 19 Abs. 1 EEG 2009 gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/36 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/36

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie des Anlagenbetreibers, die sich auf drei aneinandergrenzenden Bauwerken befinden, gemäß § 11 Abs. 6 EEG 2004 als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Hinweis 2013/16 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/16

Die Clearingstelle EEG hat am 21. Mai 2013 den Hinweis zu dem Thema „Ersetzen von PV-Anlagen gem. EEG 2012 (I) - Gebrauchtmodule“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 26 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss vom 18. März 2013, der Entwurf des Hinweises und die Stellungnahmen der akkreditierten Verbände und registrierten öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

Votum 2013/27 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/27
Gesetzesbezug: ohne Gesetzesbezug

Die Clearingstelle EEG hat am 21. Mai 2013 das Votumsverfahren mit einem begründeten Beschluss eingestellt.

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Der Hinweis einer Partei auf die einer anderen Partei möglicherweise vorliegenden Unterlagen, die nicht zugleich der Clearingstelle EEG vorliegen, genügt dem Beibringungsgrundsatz im Votumsverfahren nicht. Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Einstellungsbeschlusses wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/29 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/29
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die installierten PV-Module der Anlagenbetreiberin alle vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen wurden (im Ergebnis bejaht).

Leitsätze der Clearingstelle EEG:

  1. Eine ortsfeste Installation von PV-Anlagen war unter Geltung des EEG 2009 für deren Inbetriebnahme gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 nicht erforderlich (Anschluss an den Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010 und das Votum 2013/26 der Clearingstelle EEG vom 23. April 2013).
  2. Die Einspeisung von Strom in das Netz des zuständigen Netzbetreibers steht im Hinblick auf die Voraussetzungen der Inbetriebnahme dem Umwandeln („Verbrauchen“) außerhalb der Anlage gleich.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/22 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/22
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Solarmodule der Anlagenbetreiberin nach dem 31. Dezember 2009 und vor dem 1. Juli 2010 i.S.d. § 3 Nr. 5 EEG 2009 in Betrieb genommen worden sind (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Unter Geltung des EEG 2009 war für die Inbetriebnahme von PV-Anlagen gem. § 3 Nr. 5 EEG 2009 weder eine ortsfeste Installation noch eine Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich (Anschluss an den Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2012/25 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/25

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob es sich bei einer Deponie der Deponieklasse III um ein Gebäude im Sinne von § 11 Abs. 2 EEG 2004 handelt, so dass die Anlagenbetreiberin für den in der dort gelegenen Fotovoltaikinstallation erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der sog. Gebäudevergütung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2004 i.V.m. § 66 Abs. 1 EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine Deponie der Deponieklasse III ist auch dann kein Gebäude i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, wenn sie über Gas- bzw. Sickerwassersammelschächte sowie ein Sammel- und Dosiergebäude verfügt, die in die Deponie eingebunden sind und von Menschen betreten werden können.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/11 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/11

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf Gebäuden installiert sind, die nach einer Parzellierung auf zweier im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragenen Flurstücken belegen sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/28 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/28
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 66

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin einen Anspruch auf den sogenannten Luftreinhaltebonus gem. § 66 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 EEG 2009 hat (im Ergebnis verneint).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2013/26 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/26
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 3

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen die Netzbetreiberin einen Anspruch darauf hat, dass der in den auf dem Dach des Anwesens des Anlagenbetreibers installierten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugte und in das Netz des Netzbetreibers eingespeiste Strom nach den am 31. Dezember 2010 gem. § 33 i.V.m. § 20 EEG 2009 gültigen Vergütungssätzen vergütet wird (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Eine ortsfeste Installation von PV-Anlagen war unter Geltung des EEG 2009 für deren Inbetriebnahme gemäß § 3 Nr. 5 EEG 2009 nicht erforderlich (Anschluss an den Hinweis 2010/1 der Clearingstelle EEG vom 25. Juni 2010).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2013/14 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/14
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 33 Abs. 1, 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom hat, der in seiner Fotovoltaikinstallation erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

Votum 2012/34 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/34
Gesetzesbezug: EEG 2009 § 33

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber gemäß § 33 Abs. 1 EEG 2009 einen Anspruch auf Vergütung des Stroms, der in verschiedenen Fotovoltaikanlagen erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist wird (Anspruch für sog. Gebäudeanlagen), hat (im Ergebnis bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Hinweis 2013/7 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/7

Die Clearingstelle EEG hat am 27. März 2013 den Hinweis zu dem Thema „NawaRo-Bonus für Zünd- und Stützfeuerung bei vor dem 1. Januar 2007 in Betrieb genommenen Anlagen“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente. Nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluss gesetzten Stellungnahmefrist am 26. Februar 2013 hat der bei der Clearingstelle EEG akkreditierte ERT e.V. Verband unbhängiger Experten für Erneuerbare Energien, Recht und Technik eine PDF-Icon Stellungnahme abgegeben.

 

Votum 2012/32 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/32

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anspruchstellerin Anspruch hat auf die erhöhte Vergütung für Strom aus Anlagen auf Konversionsflächen nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 EEG 2009, ggf. in analoger Anwendung der Regelung, hat (im Ergebnis verneint).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Es besteht kein Anspruch auf die erhöhte Vergütung nach § 32 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 4 EEG 2009, weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung, wenn sich eine PV-Anlage zwar auf einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung, nicht aber im Geltungsbereich eines Bebauungsplan i.S.d. § 30 BauGB befindet.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Hinweis 2012/24 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/24

Die Clearingstelle EEG hat am 22. März 2013 den Hinweis zu dem Thema „Anwendungsfragen des § 23 Abs. 2 EEG 2012“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Bemerkung

Die Clearingstelle EEG weist daraufhin, dass infolge des Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. Oktober 2013 (Az: VIII ZR 262/12), wonach eine Anlage i.S.d. § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 „die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen“ ist (Leitsatz 1), nicht mehr - wie noch in Randnummer 13 des Hinweises 2012/24 - davon ausgegangen werden kann, dass mehrere Maschinensätze (Turbine und Generator) einer Wasserkraftinstallation, die gemeinsam erforderliche Komponenten - beispielsweise eine Staumauer - nutzen, mehrere Anlagen i.S.d. § 3 Nr. 1 EEG 2009 sind.

Zum Anlagenbegriff bei Wasserkraftanlagen s. nunmehr den Hinweis der Clearingstelle EEG vom 10. November 2016 - 2016/19, Randnummer 24.

 

Hinweis 2012/30 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/30

Die Clearingstelle EEG hat am 21. März 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Anwendungsbereich Marktintegrationsmodell“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

Stellungnahme 2013/1/Stn – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2013/1/Stn

Auf Ersuchen eines Gerichts hat die Clearingstelle EEG eine Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die frühere Nutzung einer Fläche zur Intensivtierhaltung eine wirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 darstellen kann.

Leitsatz der Cleringstelle EEG:

§ 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc)  EEG 2012 ist nicht einschränkend dahingehend auszulegen, dass die frühere Nutzung einer Fläche zur Intensivtierhaltung nicht gleichzeitig eine wirtschaftliche Nutzung im rechtlichen Sinne darstellen kann. Die Nutzung einer Fläche zum Zwecke einer Intensivtierhaltung ist nicht als „landwirtschaftliche Nutzung“ vom Anwendungsbereich des § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc)  EEG 2012 ausgenommen, sondern kann als „wirtschaftliche Nutzung“ - bei Vorliegen der weiteren flächenbezogenen Voraussetzungen, insbesondere einer schwerwiegenden ökologischen Belastung gemäß der Empfehlung 2010/2 der Clearingstelle EEG vom 1. Juli 2010 - das Vorliegen einer Konversionsfläche aus wirtschaftlicher Nutzung im Sinne der Regelung begründen.
 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version der Stellungnahme wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

 

Votum 2012/35 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/35

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die auf Gebäuden installiert sind, die auf einem im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer eingetragenen Flurstück belegen sind, zum Zweck der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator gem. § 19 Abs. 1 EEG 2009 als eine Anlage gelten (im Ergebnis bejaht).

 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

 

Hinweis 2012/21 – Clearingstelle EEG

Die Clearingstelle EEG hat am 31. Januar 2013 einen Hinweis zu dem Thema „Versetzen von PV-Anlagen“ abgeschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

 

Hinweis 2011/23 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2011/23

Die Clearingstelle EEG hat am 20. Dezember 2012 einen Hinweis zu dem Thema „Grundstücksbegriff mit bereits bestehendem Netzanschluss gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009/EEG 2012“ beschlossen.

Der Hinweisentwurf ist gem. § 25b Abs. 2 der Verfahresordnung der Clearingstelle EEG den nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbänden und öffentlichen Stellen zur Stellungnahme übermittelt worden. Diese sind in der unten genannten Liste aufgeführt. Dem Hinweis voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, der Entwurf des Hinweises sowie die Stellungnahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählten Verbände und öffentlichen Stellen.

Zu diesem Verfahren gehören die im Anhang (als PDF-Dateien) bereitgestellten Dokumente.

Empfehlung 2012/7 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/7

Die Clearingstelle EEG weist darauf hin, dass sich mit Inkrafttreten des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) die Regelungen zur Messung für EEG-Anlagen grundlegend geändert haben. Zu Anwendungsfragen, die sich für EEG-Anlagen aus dem MsbG ergeben, hat die Clearingstelle EEG am 30. September das Empfehlungsverfahren 2016/26 eingeleitet. Bereits am 20. Juli 2016 haben Verbände und die Clearingstelle EEG Handlungsempfehlungen für EEG-Anlagen zum Inkraftreten des MsbG beschlossen.

Die Clearingstelle EEG hat am 18. Dezember 2012 die Empfehlung zu dem Thema „Zuständigkeit für Messstellenbetrieb und Messung nach § 7 Abs. 1 EEG 2012“ beschlossen. Der Empfehlung voraus gingen der Eröffnungsbeschluss, das Protokoll der öffentlichen Anhörung sowie die Stellungnahmen von bei der Clearingstelle EEG akkreditierten Verbänden und registrierten öffentlichen Stellen.

Die zu diesem Verfahren gehörenden Dokumente finden Sie als PDF-Dateien im Anhang

Bemerkungen: Zur Messberechtigung (Messhoheit) der AnlagenbetreiberInnen vor Inkrafttreten des MsbG ebenso: BGH, Urteil v. 26.02.2013 - EnVR 10/12.

Votum 2012/23 – Clearingstelle EEG
Abgeschlossen: Ja
Beschlossen am:
Aktenzeichen: 2012/23

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung gemäß §§ 33 Abs. 1, 16 Abs. 1 EEG 2009 für den Strom, der in der geplanten Fotovoltaikinstallation auf der Lärmschutzeinhausung erzeugt und in das Netz des Netzbetreibers eingespeist werden soll, hat (im vorliegenden Fall bejaht).

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Parteien zu gewährleisten.

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