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Suche in EEG 2004 § 12 Abs 5

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Rechtsprechung– 15 U 34/07

Sachverhalt: Die Anlagenbetreiberin streitet um die Höhe der Vergütung von vier Modulbäumen, weil diese ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht seien. Zudem seien die die Anlagen an einem Gebäude angebracht, dass anderen Zwecken als der Stromerzeugung diene. Auch bestand eine anderweitige Nutzung des Gebäudes bereits.

Ergebnis: Teilweise bejaht.

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Aufsatz

Die Autoren beleuchten in ihrem Beitrag die dogmatische Bewertung der einstweiligen Verfügung nach § 83 EEG 2014. Der Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die Regelung, behandelt auftretende Rechtsfragen und unternimmt sodann den Versuch einer dogmatischen Einordnung der Vorschrift.

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Rechtsprechung– 8 U 3297/08
Aktenzeichen: 8 U 3297/08
Der Senat des OLG weist in dem Beschluss darauf hin, dass die gegen das Urteil des LG Deggendorf vom 10.04.2008, Az. 3 O 134/08 eingelegte Berufung mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen sei. Die Feststellungen des Landgerichts zur Inbetriebnahme seien nicht zu beanstanden.
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Rechtsprechung– 12 W 22/08
Aktenzeichen: 12 W 22/08
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 12 Abs 5
Zur Frage, wie der Streitwert bei der isolierten Geltendmachung von (häufigeren) Abschlägen auf eine unstreitig bestehende Vergütungsforderung zu berechnen ist (hier: Streitwert bemesse sich allein am nach § 3 ZPO zu bewertenden Interesse des Antragstellers an der Leistung von Abschlägen, wobei dieses Interesse dem Rechtsgedanken von § 9 ZPO entsprechend mit dem dreieinhalbfachen zu multiplizieren sei). Zur Bestimmung des Gebühren
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Rechtsprechung– 3 O 134/08
Aktenzeichen: 3 O 134/08

Zur Frage, wann eine Anlage, die zunächst für ca. 2 Wochen mit Heizöl betrieben wurde und nach der Umstellung auf flüssige Biomasse (hier: Palmöl) zu Zwecken der Zünd- und Stützfeuerung fossile Brennstoffe einsetzt, in Betrieb genommen wurde (hier zunächst im Urteil des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 10.04.2008 (LG_Deggendorf_080410_3_O_134-08.pdf): Inbetriebnahme erst nach 31.

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Rechtsprechung– 7 O 2220/07
Aktenzeichen: 7 O 2220/07

Zum Verfügungsanspruch nach § 12 Abs. 5 Satz 1 EEG 2004 (hier: Anspruch auf (Abschlags-)Zahlungen in Höhe der Mindestvergütung gem. § 11 Abs. 1 EEG 2004 bejaht; ob es sich bei der Anlage um eine Fassadenanl

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Rechtsprechung– 11 O 124/06

Zu der Frage, ob ein Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes nach § 12 Abs. 5 EEG 2004 auf Antrag der Anlagenbetreiberin bzw. des -betreibers den Netzbetreiber zur Zahlung von Abrechnungsrückständen für die in einer bereits errichteten EEG-Anlage erzeugten und ins Netz eingespeisten Strommengen verurteilen kann.

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Rechtsprechung– 7 U 905/06
Aktenzeichen: 7 U 905/06

Zur Frage, wann zwei Blockheizkraftwerke durch gemeinsame technisch für den Betrieb erforderliche Einrichtungen i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz 2 EEG 2004 miteinander verbunden sind (hier bejaht für zwei Blockheizkraftwerke mit gemeinsamen Palmöltank, Alt- und Neuöltank, Ölzentrifuge sowie Harnstofftank).

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Aufsatz
Der Beitrag gibt einen Überblick über aktuelle Entwicklungen im „Recht der Erneuerbaren Energien“. Behandelt werden also diejenigen deutschen und europäischen Regelungen, die den verstärkten Einsatz Erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte sowie Antriebsenergie für Fahrzeuge (Biokraftstoffe) bezwecken sowie die hierzu ergangene jüngere Rechtsprechung.
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Aufsatz
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 12 Abs 5
Gut anderthalb Jahre nach In-Kraft-Treten der EEG-Novelle haben verschiedene Gerichte in ersten Urteilen zu strittigen Fragen bezüglich Netzanschluss- und Stromabnahmeansprüchen von Anlagenbetreibern und deren prozessualer Durchsetzung Stellung genommen. Auch wenn sich diese Urteile teilweise widersprechen und der Weg zu einer kohärenten Rechtsprechung noch weit ist, lassen sich doch anhand einiger Fixpunkte bereits grundsätzliche Linien des Verhältnisses zwischen Anlagen- und Netzbetreibern ausmachen.
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Rechtsprechung– 03 O 502/06
Aktenzeichen: 03 O 502/06

Sachverhalt: Der Anlagenbetreiber begehrte vom Landgericht im Eilrechtsschutz den unverzüglichen Anschluss der PV-Anlage durch den Netzbetreiber.

Entscheidung: Bejaht.

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Rechtsprechung– 6 U 110/05
Aktenzeichen: 6 U 110/05
Gesetzesbezug: EEG 2004 § 12 Abs 5
Das Sicherungsinteresse und damit der Streitwert für das einstweilige Verfügungsverfahren ist nach der prognostizierten Zeitersparnis zu bemessen, die der Verfügungskläger bei einer Befriedigung im Wege des Eilverfahrens gegenüber einer Befriedigung im ordentlichen Klageverfahren erreichen kann. Zwar entspricht die begehrte einstweilige Verfügung dem Befriedigungsinteresse der Verfügungsklägerin, dennoch ist der Streitgegenstand des Eilverfahrens ein anderer als derjenige des Hauptsacheverfahrens.
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Rechtsprechung– 2 O 254/05

Die Darlegung eines Verfügungsgrundes ist für einstweilige Verfügungsverfahren gem. § 12 Abs. 5 S. 2 EEG (2004) entbehrlich, wenn lediglich die Abnahme regenerativ erzeugten Stromes und Abschlagszahlungen begehrt werden. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass mit dem Anschluss der Anlagen zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird.

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Rechtsprechung– 4 O 581/05

Zu den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 EEG 2004 (hier: § 12 Abs. 5 EEG 2004 beinhaltet keine Erleichterung hinsichtlich der Darlegung des Anordnungsanspruches, so dass der Anlagenbetreiber alle Voraussetzungen seines Anspruchs auf Stromeinspeisung gerade an dem ausgewählten,

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Rechtsprechung– 4 O 195/05
Aktenzeichen: 4 O 195/05

Zur Frage, ob der Anspruch auf Abnahme und Übertragung des Stroms nach § 4 Abs. 1 EEG bereits geltend gemacht werden kann, wenn die Anlage noch nicht besteht. Zu den Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung nach § 12 Abs. 5 EEG.

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Rechtsprechung– 14 U 17/05
Aktenzeichen: 14 U 17/05

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzverknüpfungspunktes. Die Anlagenbetreiberin begehrt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens den Anschluss eines geplanten Windparks an das Netz der Netzbetreiberin über deren Innenraumschaltanlage. 

Ergebnis: Verneint. 

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Aufsatz
Der Beitrag untersucht, inwieweit die das Verhältnis von Anlagen- und Netzbetreiber ausgestaltenden Regelungen des EEG 2004 – insbes. gesetzliches Schuldverhältnis und Kopplungsverbot, Vorrangprinzip als allgemeines Diskriminierungsverbot, Vergütungspflicht, einstweiliger Rechtsschutz und Aufrechnungsverbot, Netzausbau, Belastungsausgleich – auf andere Bereiche des Zivilrechts übertragbar sind.
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Aufsatz
Am 1.8.2004 ist das novellierte Gesetz über den Vorgang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) in Kraft getreten. Es löst das gleichnamige Gesetz vom 1.4.2000 ab. Der Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.
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