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Häufige Rechtsfragen

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Häufige Rechtsfrage Nr. 204

EEG- und KWKG-Anlagen sind innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren (§ 5 Abs. 1, 5 Satz 1 MaStRV). Die Monatsfrist gilt auch bei anderen registrierungspflichtigen Ereignissen (z. B. einer Leistungserhöhung oder -verringerung der Stromerzeugungsanlage, vgl. § 7 Abs. 1 MaStRV ).

Häufige Rechtsfrage Nr. 203
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Rechtslage seit dem EEG 2023:

Häufige Rechtsfrage Nr. 202
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zuletzt geprüft am:

Ein Betriebsgelände im Sinne der Anlagenzusammenfassung des § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EEG 2017/2021/2023 umfasst das räumlich zusammengehörende Gelände, auf dem Betriebsanlagen oder -mittel (technisch und baulich) zu demselben Betrieb gehören, d. h. demselben Betriebszweck dienen, der über den EE-Anlagenbetrieb hinausgeht. Gleichzeitig ist mit „Betrieb“ nicht nur der Gewerbebetrieb noch das Unternehmen an sich gemeint, sondern lediglich das räumlich-funktionale Zusammenwirken zur Erreichung eines einheitlichen Betriebszwecks, wie beispielsweise der Produktion derselben Wirtschaftsgüter.  

Häufige Rechtsfrage Nr. 171
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Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben gegenüber dem Netzbetreiber nachvollziehbar darzulegen, dass sie durch bestimmte Maßnahmen das Leistungsvermögen ihrer Anlage erhöht haben. Ein geeigneter Nachweis wird durch die vollständige Darlegung folgender Angaben erreicht:

Häufige Rechtsfrage Nr. 201
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Gesetzesbezug: EEG 2017 § 48 Abs. 2

A. Änderung des EEG 2017 durch das Energiesammelgesetz

Das sog. Energiesammelgesetz (EnSaG) sieht unter anderem eine Verringerung der Förderung von bestimmten Solaranlagen vor.

Häufige Rechtsfrage Nr. 200

Der Mieterstromzuschlag wurde durch das „Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ (sog. Mieterstromgesetz) vom 17. Juli 2017, das am 24. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, im EEG 2017 für Strom aus Solaranlagen eingeführt.

Rechtslage unter dem EEG 2017

Um den Mieterstromzuschlag beanspruchen zu können, müssen insbesondere

Häufige Rechtsfrage Nr. 199
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Registrieren Anlagenbetreiberinnen und -betreiber ihre Anlagen nicht in das Anlagen- oder Marktstammdatenregister, obwohl sie dazu verpflichtet sind, verringert sich der Zahlungsanspruch für den eingespeisten Strom. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 198

Ja, bislang noch. Solange die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Registrierung von Solaranlagen (ausgenommen Freiflächenanlagen) in das Register nicht gegeben und die Solaranlagen in das PV-Meldeportal zu melden sind, gelten die in das PV-Meldeportal gemeldeten Solaranlagen im Sinne der Vorschriften zur Verringerung des Zahlungsanspruchs als bereits „registriert“. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 196

Ein Redundanz-BHKW wirkt sich in der Regel nicht auf die installierte Leistung einer Anlage aus. Daher wird die installierte Leistung einer Anlage durch den Zu- oder Abbau eines Redundanz-BHKW nicht verändert. Daher ist dies nach der Anlagenregisterverordnung keine Änderung der Anlage, die registrierungspflichtig wäre. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 195
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Ein Redundanz-BHKW ist im Sinne der Empfehlung 2017/37 der Clearingstelle und der dort gestellten Fragen ein nur für den Notbetrieb eingerichtetes BHKW. Ein Redundanz-BHKW wird damit während des Ausfalls des vorhandenen BHKW betrieben, um eine längere Ausfallzeit und einen zusätzlichen Fremdstrombedarf sowie Wärmebezug bzw. Ausfall von Wärmelieferungen zu vermeiden oder zu reduzieren.

Häufige Rechtsfrage Nr. 194
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Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.

In einer Vielzahl von Anfragen wird die Frage gestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der gesetzliche Zahlungsanspruch (anzulegende Wert) für den eingespeisten Strom nur um 20% verringert, wenn die Anlage nicht bei der Bundesnetzagentur gemeldet worden ist. Insbesondere wird gefragt, ab welchem Zeitpunkt bei fehlender Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur, aber rechtzeitiger Übermittlung der Daten für die Kalenderjahresabrechnung sich der anzulegende Wert um 20% verringert.

Häufige Rechtsfrage Nr. 181
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Nur Speicher, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie rückumwandeln (Ausschließlichkeitskriterium), gelten als EEG-Anlagen (s. Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle, Leitsatz Nr. 1, Abschnitt 3.1.2).

Häufige Rechtsfrage Nr. 192
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Sofern es sich bei dem Speicher um eine fiktive EEG-Anlage handelt: Ja. 

Häufige Rechtsfrage Nr. 191
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Gesetzesbezug: EEG 2014 § 5

Unter bestimmten Voraussetzungen ja.

Ein Speicher in einer mobilen Verbrauchseinrichtung – z. B. Elektroauto oder Pedelec – ist nur dann eine fiktive Anlage gemäß § 5 Nr. 1 Halbsatz 2 EEG 2014, wenn die zwischengespeicherte Energie aus dem Speicher auch in das Netz für die allgemeine Versorgung im Sinne des § 5 Nummer 26 EEG 2014 (rück-)eingespeist werden kann (»bidirektionales Laden«).

Lesen Sie hierzu außerdem Abschnitt 3.1.4. der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle.

Häufige Rechtsfrage Nr. 190
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Für den Erhalt des sog. Emissionsminimierungs-Bonus (auch Formeldhyd-Bonus gennant) des EEG 2009 für Biogasanlagen ist das Emissionsminimierungsgebot der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) aus 2002 zu erfüllen.

Häufige Rechtsfrage Nr. 188
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Die KWKG-Umlage (bis 2016 KWKG-Aufschlag) dient dazu den Teil der KWK-Förderung zu finanzieren, den die Einnahmen aus dem Verkauf des in den geförderten Anlagen erzeugten Stroms nicht decken. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln die KWKG-Umlage gemäß § 26a und § 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) jährlich anhand von Prognosen und veröffentlichen diese bis zum 25.

Häufige Rechtsfrage Nr. 185
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Vorabinformation:

Die EEG-Umlage wurde vom 01. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022 unabhängig von der Anlagenleistung auf null abgesenkt. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag "Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?"

Häufige Rechtsfrage Nr. 184
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Ein stationärer Speicher ist im Sinne des EEG in Betrieb genommen, wenn

  • erstmals nach Abschluss des Vertriebsprozesses und
  • nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft
  • einschließlich ortsfester Inbetriebnahme und Installation mit dem erforderlichen Zubehör

Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas in den Speicher ein- und danach wieder ausgespeist worden ist.

Häufige Rechtsfrage Nr. 183
Textfassung vom:
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Unter bestimmten Bedingungen ja.

Speicher gelten nur dann als sog. fiktive Anlagen i.S.d.  EEG wenn sie ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Grubengas stammende Energie aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln, es gilt damit auch hier das sogenannte Ausschließlichkeitsprinzip (vgl. hierzu Abschnitt 3.1.2 der Empfehlung 2016/12 der Clearingstelle EEG).

Häufige Rechtsfrage Nr. 178

Nein. Für den Förderanspruch für den vor der Einspeisung in das Netz für die allgemeine Versorgung zwischengespeicherten Strom (§ 19 Abs. 3 EEG 2017/2021/2023, § 19 Abs. 4 EEG 2014) ist das strenge Ausschließlichkeitsprinzip (§ 19 Abs. 1 EEG 2014/2017/2021/2023) anzuwenden.

Häufige Rechtsfrage Nr. 182

Die Pflicht zur Registrierung im MaStR ergibt sich nicht aus dem EEG sondern aus der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV); lesen Sie dazu die Häufige Rechtsfrage Nr. 204. Im Hinblick auf das EEG ist die Registrierungspflicht jedoch deshalb relevant, weil die (fehlende) Registrierung im MaStR eine Sanktionierung der Anlage gemäß § 52 EEG 2023 (bzw.

Häufige Rechtsfrage Nr. 180
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Ein sogenanntes Solarkraftwerk ist nach den Wertungen des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 EEG 2009. Es ist eine „Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas“ - im Falle des Solarkraftwerks eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

Häufige Rechtsfrage Nr. 179
Textfassung vom:
zuletzt geprüft am:

Zusammengefasst werden Solaranlagen, wenn bestimmte räumliche und zeitliche Kriterien erfüllt sind. Neben der Vergütungshöhe ist die Zusammenrechnung mehrerer Solaranlagen vor allem bei der Erfüllung technischer Vorgaben zur Ermöglichung der ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber relevant (§ 6 Absatz 3 EEG 2012, § 9 Absatz 3 EEG 2014/2017/2021/2023). Dieses soll drohenden Netzengpässen entgegenwirken. Bei der Zusammenfassung mehrerer Solaranlagen bzw. derer (Gesamt-)Leistung können durch Überschreitung bestimmter Schwellenwerte bei der installierten Leistung dabei die Anforderungen der technischen Vorgaben steigen.

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