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Welche Auswirkungen hat der »Solardeckel« für Anlagenbetreiber von Solaranlagen?

Der sog. Solardeckel nimmt Bezug auf § 49 Abs. 5 EEG 2017 in der bis zum 8. August 2020 gültigen Fassung. In diesem war, vereinfacht gesagt, geregelt, dass für Solaranlagen kein Vergütungsanspruch nach dem EEG besteht, wenn das Gesamtausbauziel von 52 GW installierter Leistung von Solaranlagen deutschlandweit überschritten worden ist. Der anzulegende Wert für die EEG-Vergütung verringerte sich für diese Anlagen auf null.

Der Solardeckel wurde jedoch durch das "Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ wieder aufgehoben. Die Aufhebung ist am 9. August 2020 in Kraft getreten (vgl. Art. 8, 10 Abs. 2 des Gesetzes).

 
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