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Was ist beim Zubau eines Speichers zu einer bestehenden EEG-Anlage zu beachten?

1. Vergütung

Der Zubau eines Speichers kann erfolgen, ohne dass der ursprüngliche Vergütungssatz berührt wird. Der in der EEG-Anlage erzeugte und direkt in das öffentliche Netz eingespeiste Strom wird weiterhin mit den „alten“ Vergütungssätzen vergütet.

Eine Besonderheit ergibt sich dann, wenn der in der EEG-Anlage erzeugte Strom vor der Einspeisung in dem Speicher zwischengespeichert wird. Der nach der Zwischenspeicherung in das öffentliche Netz eingespeiste Strom kann nur dann vergütet werden, wenn es sich bei dem Speicher um einen „EE-Speicher“ handelt, d.h. wenn in dem Speicher ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien zwischengespeichert wird (§ 19 Abs. 3 EEG 2021/2023, vgl. zur Begriffsdefinition § 3 Nr. 1 EEG 2021/2023). Abzugrenzen ist ein EE-Speicher von sog. „Mischspeichern“, mithin solchen Speichern die nicht nur mit Strom aus erneuerbaren Energien beladen werden (vgl. zur Einstufung als Speicher mit Graustrom auch hier). Vgl. Sie insoweit auch unseren Beitrag „Besteht ein anteiliger EEG-Förderanspruch für vor Netzeinspeisung zwischengespeicherten Strom, wenn nicht ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingespeichert werden (Mischspeichern)?“.

Soll nach dem Speicherzubau kein Strom mehr eingespeist werden (sog. Nulleinspeisung), beachten Sie bitte die Ausführungen im Votum 2019/7

Zu den technischen Einrichtungen bei Speichern haben wir den Beitrag Müssen Speicher die technischen Vorgaben von § 9 EEG einhalten?“ verfasst.

2. Melde- und Registrierungspflichten

Die Inbetriebnahme eines Speichers und die Umstellung des Erzeugungs- bzw. Versorgungskonzepts ist dem Verteilnetzbetreiber anzuzeigen und mit diesem sowie mit dem Messstellenbetreiber abzustimmen. Ebenso muss der Speicher im Marktstammdatenregister registriert werden.

3. Eigenversorgung und EEG-Umlage

- Die folgenden Ausführungen sind nur für Strommengen, die bis zum 30. Juni bzw. 31. Dezember 2022 zur Eigenversorgung genutzt wurden, relevant, da ab dem 1. Juli 2022 die EEG-Umlage auf null gesenkt wurde und ab dem 1. Januar 2023  die EEG-Umlage entfallen ist , lesen Sie dazu auch unseren Beitrag Ist die EEG-Umlage abgeschafft worden?“. -

a) EEG-Umlagepflicht

Seit dem 1. August 2014 ist grundsätzlich auch im Falle der Eigenversorgung - unabhängig davon, ob hierbei das öffentliche Netz genutzt wird oder nicht sowie unabhängig davon, ob der Strom aus einer Neu- oder Bestandsanlage stammt - die (ggf. anteilige) EEG-Umlage zu zahlen. Ausnahmen gelten ausschließlich für die in § 61a - § 61l EEG 2021 geregelten Fälle.

Nach dem EEG stellt die Einspeicherung von Strom einen Verbrauch und die Ausspeicherung eine Stromererzeugung dar, somit betrifft die EEG-Umlagepflicht nicht nur den in den Speicher eingespeicherten Strom, sondern im Grundsatz auch den nach Zwischenspeicherung verbrauchten Strom.

b) Befreiung von der EEG-Umlagepflicht

In § 61l EEG 2021 (vormals § 61k EEG 2017) ist ein spezieller Befreiungstatbestand für die EEG-Umlagepflicht von Speichern (mit Graustrom oder EE-Speicher) vorgesehen. Demnach entfällt - vereinfacht gesagt - die EEG-Umlage für den in den Speicher eingespeicherten Strom in dem Umfang und in der Höhe, in dem für den aus dem Speicher ausgespeicherten Strom die EEG-Umlage gezahlt wird. Durch die Regelung soll vermieden werden, dass die EEG-Umlage bei einem Speicher doppelt anfällt. Anwendungsfragen zu § 61k EEG 2017 hat die Clearingstelle in der Empfehlung 2017/29 geklärt.

Neben dieser Umlagebefreiung für den eingespeicherten Strom kommt aber auch eine EEG-Umlagebefreiung nach den § 61a und § 61b EEG 2021 (sog. De-minimis-Regelungen) in Betracht. Dies gilt sowohl für die EEG-Umlagepflicht bei der Einspeicherung als auch bei der Ausspeicherung:

  • § 61a Nr. 4 EEG 2021
    • Anwendungsbereich: Stromerzeugungsanlagen, u.a. Graustromspeicher
    • Voraussetzung ist, dass die EEG-Anlage bzw. der Stromspeicher eine maximale installierte Leistung von 10 kW aufweisen. Rechtsfolge ist eine Befreiung von der EEG-Umlagepflicht für höchstens 10 MWh des selbstverbrauchten Stroms.
  • § 61b Abs. 2 EEG 2021
    • Anwendungsbereich: EE-Anlagen, u.a. EE-Speicher
    • Voraussetzung ist, dass die EEG-Anlage bzw. der Stromspeicher eine maximal installierte Leistung von 30 kW haben und es sich um einen EE-Speicher handelt (vgl. § 3 Nr. 1 EEG 2021). Rechtsfolge ist eine vollständige Befreiung von der EEG-Umlagepflicht für den selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom.

Weiterführende Informationen:

c) Messung

Zur Messung lesen Sie bitte unseren Beitrag „Muss bei Speichern, die ab dem 1. August 2014 zu Bestandsanlagen hinzugebaut werden, der eingespeicherte und der ausgespeicherte Strom messtechnisch erfasst werden?“

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