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Erhöht sich die Vergütung von kleinen bestehenden Wasserkraftanlagen gemäß § 100 Abs. 7 EEG 2021?

Nein.

In den allgemeinen Übergangsbestimmungen des § 100 Abs. 7 EEG 2021 gilt ausweislich des Wortlauts eine Erhöhung der Vergütung um 3 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt und einer Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 bis zum Ende der Vergütungsdauer der Anlage bzw. bei entsprechenden Anlagen mit unbefristeter Vergütungsdauer für 10 Jahre ab dem 1. Januar 2021.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass unter anderem § 100 Abs. 7 EEG 2021 dem EU-beihilferechtlichen Vorbehalt unterliegt und vor Anwendung erst durch die Europäische Kommission genehmigt werden muss (vgl. § 105 Abs. 5 EEG 2021).  Diese hat nun am 9. Dezember 2021 diesbezüglich bekanntgegeben, dass einzelne Regelungen des EEG 2021 nicht mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar seien und damit auch zukünftig keine Anwendung finden. Davon betroffen ist auch die genannte Erhöhung der Förderung für bestehende kleine Wasserkraftanlagen um 3 Cent pro Kilowattstunde nach § 100 Abs. 7 EEG 2021.

Weitere Informationen zur beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission finden Sie unter nachstehendem Link.

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