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Bei Inbetriebnahme ab 2009: Wie lange bekomme ich die Vergütung, wenn ich einen gebrauchten Generator einsetze?

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Vergütungszahlungen ist gemäß § 21 Abs. 1 EEG 2009 und 2012 der Zeitpunkt, ab dem der Generator erstmals Strom aus Erneuerbaren Energien erzeugt und in das Netz eingespeist hat - also nicht der Inbetriebnahmezeitpunkt der Anlage, auf den die Vorgänger- und Nachfolgeregelungen abstellen.

Hierbei gilt für Generatoren, die technisch auch mit fossilen Energieträgern befeuert werden können, dass die Inbetriebnahme im Sinne des EEG bereits dann erfolgt, wenn die Anlage erstmals fossil befeuert wird. Das hat zur Folge, dass Anlagen, die beispielsweise 2009 erstmals mit Erdgas in Betrieb gesetzt und 2012 auf Biogas umgestellt werden, erst ab dem Datum der Umstellung (2012) die EEG-Vergütung beanspruchen können, der 20-Jahreszeitraum aber gleichwohl wegen der früheren Inbetriebnahme bereits am 31. Dezember 2030 (und nicht 2033) endet.

Bei Generatoren, die vor dem 1. Januar 2009 bereits in Betrieb genommen worden sind (z.B. gebrauchte Windräder oder gebrauchte PV-Module), gilt grundsätzlich, dass diese auch bei einem Wechsel des Anlagenbetreibers das Jahr der Inbetriebnahme und die jeweilige Vergütung "mitnehmen". Aufgrund der Vielfalt der möglichen Fallkonstellationen rät die Clearingstelle bei solchen Anlagen zu einer Einzelfallprüfung.

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