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Gesetz zur Änderung des EEG 2014 - Rechtsetzungsverfahren

Das EEG 2014 ist durch den von den Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD gemeinsam eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 26. November 2014 nach Maßgabe der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie vom 3. Dezember 2014 zweitmalig geändert worden.

Das zweite Änderungsgesetz enthält Änderungen in zwei Bereichen:

  1. Anpassungen im Bereich der besonderen Ausgleichsregelung: Danach sollen neu in den Markt eintretende Schienenbahnen aufgrund der Besonderheiten des Marktzugangs von der Ausgleichsregelung nach dem EEG ebenso profitieren können wie Schienenbahnen, die bereits Verkehrsdienstleistungen erbringen.
  2. Korrekturen in den Übergangsbestimmungen: Die Regelung zur Berechnung der sog. Bemessungsleistung (§ 18 Abs.EEG 2009) für Anlagen mit Inbetriebnahmedatum vor dem 1. Januar 2012 soll für diese Bestandsanlagen fortgelten. Außerdem soll § 100 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2014 dahingehend erweitert werden, dass § 33c Abs. 3 EEG 2012 auf Anlagen mit Inbetriebnahme zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Juli 2014 weiterhin anzuwenden ist. § 33c Abs. 3 EEG 2012 regelt, dass eine Direktvermarktung auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 27 Abs. 3 und 4, 27a Abs. 2 oder § 27c Abs. 3 EEG 2012 (750-kW-Grenze, KWK-Mindestnutzungspflicht) nicht erfüllt sind.

Das geänderte Gesetz ist am 19. Dezember 2014 abschließend im Bundesrat beraten und beschlossen und am 30. Dezember 2014 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Regelung zu den Schienenbahnen traten am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, die Änderungen der Übergangsregelungen gelten rückwirkend ab dem 1. August 2014.

Gang des Gesetzgebungsverfahrens:

  • 27. November 2014: Erste Beratung des Regierungsentwurfs
  • 3. Dezember 2014:
    • Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    • Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschuss für Wirtschaft und Energie: Der Ausschuss empfiehlt die Ablehnung des Änderungsantrags und die Annahme der Vorlage in der Ausschussfassung
  • 4. Dezember 2014: Zweite und Dritte Beratung des Regierungsentwurfs und der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie; einstimmige Annahme des Regierungsentwurfs in der Ausschussfassung
  • 19. Dezember 2014: Zustimmung des Bundesrates zum Gesetzentwurf in der Ausschussfassung und Annahme einer Entschließung

Im Anhang finden Sie die bisher veröffentlichten Dokumente des Gesetzgebungsverfahrens.

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