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- 3. Fachgespräch: Netzanschluss und Netzausbau - Voten & Empfehlungen - EEG 2009 -

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit unserem Rundbrief informieren wir Sie über folgende Neuigkeiten aus der Arbeit der Clearingstelle EEG:

- Ankündigung 3. Fachgespräch zu "Netzanschluss und Netzausbau"

- Ergangene Voten zu PV-Fassadenzuschlag und Biogas

- Empfehlung zu Photovoltaikanlagen auf Grünflächen

- Verkündungsstand EEG 2009

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+++ 3. Fachgespräch der Clearingstelle EEG - "Netzanschluss und Netzausbau" +++

Das 3. Fachgespräch der Clearingstelle EEG wird am 17. Oktober 2008 ganztägig zum Thema "Netzanschluss und Netzausbau" in Berlin stattfinden. Im Rahmen eines Rückblicks auf ein Jahr Clearingstelle EEG greifen wir damit eine zentrale Fragestellung im Bereich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien auf. Wir freuen uns erneut auf interessante Vorträge, insbesondere auf den Beitrag von Herrn Richter am Bundesgerichtshof Wiechers, dem für das EEG zuständigen Berichterstatter des VIII. Senats, sowie lebhafte Diskussionen.

Anmeldungen für das Fachgespräch sind noch nicht möglich - bitte merken Sie diesen Tag bereits jetzt vor. Mit dem nächsten Rundbrief erhalten Sie weitere Informationen und einen Link zur Anmeldung.

Die Ergebnisse des 2. Fachgesprächs zu "Effizienzen im EEG - ein Beitrag zum Klimaschutz" am 20. Juni 2008 haben wir für Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/fachgespraeche zusammengestellt. Sie können dort u.a. einen ausführlichen Tagungsbericht sowie Vortragsfolien herunterladen und nachlesen.

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+++ Weitere Empfehlungs- und Votumsverfahren abgeschlossen +++

Die Clearingstelle EEG hat am 13. Juni 2008 ihre Empfehlung zum Thema "Photovoltaikanlagen auf Grünflächen im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2004" abgegeben. Darin geht es insbesondere um die Frage, wie sich eine zwischenzeitliche Flächenstilllegung auf den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers auswirkt. Die Clearingstelle EEG kommt diesbezüglich mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass im Grundsatz eine zwischenzeitliche obligatorische oder freiwillige Flächenstilllegung nicht dazu führt, dass die entsprechende Fläche nicht mehr als Ackerland zu charakterisieren ist. Eine einjährige obligatorische oder freiwillige Flächenstilllegung erachtet die Clearingstelle EEG mehrheitlich im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2004 ("Nutzung als Ackerland") als unschädlich; soweit die Fläche darüber hinaus stillgelegt ist oder war, ist in der Regel eine Einzelfallprüfung erforderlich. Im Falle einer mehr als einjährigen Flächenstilllegung hat der Anlagenbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass sich die ökologische Werthaltigkeit der stillgelegten Fläche nicht bereits wesentlich einer Grün?äche angenähert hat. Dies ist, so die Empfehlung, im Regelfall durch ein entsprechendes Gutachten mit natur- und bodenschutzfachlichem Schwerpunkt nachzuweisen.

Die Empfehlung selbst, das ihr zu Grunde liegende Gutachten der Universitäten Stuttgart und Hohenheim sowie weitere Informationen finden Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/Empfv/2008/6.

In Votumsverfahren 2008/11 wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Betreiber einer an der Südwand seines Wohnhauses angebrachten PV-Anlage Anspruch auf Zahlung der erhöhten Mindestvergütung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 gegen den zuständigen Netzbetreiber hat. Diese Frage wurde unter Bezugnahme auf die konkreten Umstände des zu begutachtenden Einzelfalls bejaht.

Die zum Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien anonymisierte und verfremdete Version des Votums können Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/VotV/2008/11 herunterladen.

In einem weiteren Votumsverfahren hat die Clearingstelle EEG die Frage begutachtet, ob der Betreiber einer Biogasanlage einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 EEG 2004 bereits dann hat, wenn das Biogas auf Erdgasqualität aufbereitet wird, ohne dass darüber hinaus das aufbereitete Gas in das öffentliche Erdgasnetz eingespeist wird. Unter Würdigung insbesondere des Wortlauts und von Sinn und Zweck des § 8 Abs. 4 Satz 1 EEG 2004 kam die Clearingstelle EEG hier zu dem Ergebnis, dass dies unter Bezugnahme auf den streitbefangenen Einzelfall zu bejahen war.

Die anonymisierte und verfremdete Version des Votums steht für Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/VotV/2008/3 als PDF-Dokument bereit.

Voten und Empfehlungen der Clearingstelle EEG sind rechtlich nicht verbindlich. Die Parteien eines Votumsverfahrens können sich aber die Beurteilung der Clearingstelle EEG zum Beispiel in Form eines Vergleichs vertraglich zu eigen machen. Werden die Parteien anwaltlich vertreten, kann ein solcher Vergleich auch für vollstreckbar erklärt werden, also größtmögliche Rechtsverbindlichkeit erhalten.

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+++ EEG 2009 - Gesetzgebungsverfahren kurz vor dem Abschluss +++

Am 6. Juni 2008 hat der Deutsche Bundestag die EEG-Novelle in namentlicher Abstimmung beschlossen. Da der Bundesrat am 4. Juli 2008 entschieden hat, den Vermittlungsausschuss nicht einzuberufen, bedarf es lediglich noch der Unterzeichnung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten und der Verkündung des "Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften", damit das neue EEG am 1. Januar 2009 in Kraft tritt.

Sie finden die für das gesamte Gesetzgebungsverfahren relevanten Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/175.

Das neue EEG werden wir, sobald es im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, für Sie unter http://www.clearingstelle-eeg.de/node/337 als PDF-Dokument bereitstellen.

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Wir hoffen, Sie konnten unserem Rundbrief nützliche Informationen entnehmen. Über Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge freuen wir uns sehr!

Freundliche Grüße aus Berlin
Ihre Clearingstelle EEG

Clearingstelle EEG
Kontorhaus Hefter
Charlottenstraße 65
10117 Berlin
Tel 030 2061416-0
Fax 030 2061416-79
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