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Hat die öffentlichen Hand als Betreiberin einer EEG-Anlage einen Anspruch auf Vergütung?

Unter dem EEG 2004 und allen nachfolgenden EEG-Fassungen:.

Ja. Hier gibt es keine Vorschrift, die die Vergütung ausschließt, wenn die Anlage (vollständig oder anteilig) der Bundesrepublik oder einem Bundesland gehört.

Unter dem EEG 2000: Hier kommt es darauf an, in welchem Umfang die öffentliche Hand an einer Anlage beteiligt ist: Für Anlagen, deren Vergütung sich nach dem EEG 2000 richtet und die zu über 25% dem Bund oder einem Land gehören, besteht kein Anspruch auf Vergütung nach dem EEG 2000 (siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2000). Für Anlagen, die zu weniger als 25% dem Bund oder einem Land gehören, besteht also ein Anspruch. Zu der Frage, wann Anlagen der öffentlichen Hand „gehören“, siehe die Urteile des BGH vom 16. März 2005 zur Förderung für Anlagen mit öffentlicher Beteiligung und für Anlagen, die mittelbar in öffentlicher Hand liegen.

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