Die Inbetriebnahme im Sinn des § 3 Abs. 4 EEG 2004 setzt - abgesehen von zulässiger Stütz- und Zündfeuerung - die ausschließliche Verwendung erneuerbarer Energien voraus. Für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme kommt es auf einen Probebetrieb oder eine Mitwirkung des Netzbetreibers nicht an. Erforderlich ist, das sämtliche technisch für den Betrieb erforderlichen Installationen, Geräte und baulichen Anlagen für den Dauerbetrieb technisch betriebsbereit sind. Bei Biogasanlagen ist die Gesamtanlage erst betriebsbereit, wenn auch der Fermenter betriebsbereit ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Privilegierung erneuerbarer Energien sind nicht disponibel. Die einverständliche Behandlung konventionell erzeugten Stroms als Strom aus erneuerbaren Energien ist daher rechtlich unwirksam.
Bemerkungen
siehe auch LG Aachen, Urt. v. 13.02.2008 - 42 O 90/07; LG Erfurt, Urt. v. 23.11.2007 - 9 O 1969/06.
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OLG Oldenburg_06-03-30_14 U 123-05.pdf | 26 kB |