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BGH: Festlegung Netzverknüpfungspunkt; Umspannverluste

Leitsätze des Gerichts:

Wird von dem Betreiber eines der allgemeinen Versorgung dienenden Mittelspannungsnetzes über eine Transformatorenstation und eine davon ausgehende Stichleitung ein einzelnes Grundstück mit Strom in Niederspannung versorgt, sind die Transformatorenstation und die Verbindungsleitung nicht Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung, wenn der Netzbetreiber weder Eigentümer dieser Einrichtungen ist noch sie aus einem anderen Rechtsgrund auch zur Versorgung Dritter nutzen darf.

Verwendet der – mit dem Eigentümer des versorgten Grundstücks nicht identische – Betreiber einer Biogasanlage eine solche Transformatorenstation, um den von ihm erzeugten Strom in das Mittelspannungsnetz einzuspeisen, ist der Netzbetreiber zur Vergütung des eingespeisten Stroms nur insoweit verpflichtet, als der Strom nicht durch die Umspannung verloren geht.

Bemerkungen

Auch abgedruckt in ZNER 2007, 169-172 und RdE 2007, 310-315 mit Anmerkungen von Salje. Dieser stimmt der Entscheidung überwiegend zu. Der BGH habe jedoch nicht geklärt, wem die Leitungs- und Umspannverluste zuzuordnen sind, wenn der Anlagenbetreiber den Anschluss der Anlage nicht nach EEG, sondern nach § 18 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 EnWG (2005) verlangt. Der Beitrag entwickelt sodann Kriterien, anhand derer die Normkollision zwischen §§ 4, 13 EEG und § 18 EnWG aufgelöst werden kann.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 42/06

Vorinstanz(en)

OLG Celle, Urt. v. 12.01.2006 - 20 U 34/05; LG Lüneburg, Urt. v. 08.03.2005 - 5 O 306/04