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BGH: Zur EEG-Umlagepflicht auch bei nur konzerninternen Stromlieferungen sowie zum System der bundesweiten Ausgleichsregelung, die keine Beihilfe darstellt

Leitsätze des Gerichts:

a) In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber nach § 14 Abs. 3 EEG 2004 und § 14 Abs. 3 EEG 2006 werden die von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes an mit ihm verbundene, juristisch selbständige Unternehmen gelieferten Strommengen auch dann einbezogen, wenn es sich um einen eng verflochtenen Konzernverbund handelt. Von dem Belastungsausgleich sind als sogenannter »Eigenstrom« lediglich solche Strommengen ausgenommen, die von dem Letztverbraucher selbst erzeugt und verbraucht und nicht an andere abgegeben werden; in diesen Fällen fehlt es an einer Lieferung des Stroms im Sinne des Gesetzes (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09, RdE 2010, 225 Rn. 23 ff.).

b) Weder der Auskunftsanspruch des Übertragungsnetzbetreibers gegen das Elektrizitätsversorgungsunternehmen gemäß § 14 Abs. 6 EEG 2004 und § 14a Abs. 5, 7 EEG 2006 noch der hierdurch vorbereitete Vergütungsanspruch sowie das System der bundesweiten Ausgleichsregelung nach § 14 EEG 2004 und § 14 EEG 2006 sind als Beihilfen gemäß Art. 87 Abs. 1 EGV (jetzt: Art. 107 Abs. 1 AEUV) anzusehen (Anschluss an EuGH, Urteile vom 13. März 2001 - C-379/98, Slg. 2001, I-2159 Rn. 58 ff., 66 - PreussenElektra; vom 19. Dezember 2013 - C-262/12, RIW 2014, 295 Rn. 34 ff. - Vent De Colère; Fortführung des Senatsurteils vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 169/13, BGHZ 201, 355 Rn. 16-20).

Bemerkungen

§ 14 a »EEG 2006« (vgl. Leitsatz b)) ist durch das Gesetz vom 7. November 2006 (BGBl. I 2550) in das geltende EEG 2004 eingefügt worden und am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 56/14

Fundstelle

Urteil im Anhang.

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urteil v. 04.03.2013 - 4 O 1808/11

OLG Naumburg, Urteil v. 06.02.2014 - 2 U 50/13