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Vergütungsreduzierung auf Null bei fehlender technischer Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 EEG 2012 aufgrund verspäteter Lieferung des Funkrundsteuerempfängers

Zu der Frage, ob die Betreiberin einer Fotovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 100 Kilowatt einen Anpruch auf Zahlung der Einspeisevergütung gem. §§ 16, 33 EEG 2012 hat, wenn die Anlage im geltend gemachten Zeitraum aufgrund der verspäteten Lieferung eines Funkrundsteuerempfängers keine technische Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vorhält (hier: verneint. Die Betreiberin der PV-Anlage sei seit dem 1. Juli 2012 verpflichtet gewesen, eine Einrichtung zur Fernsteuerung der Einspeiseleistng gem. § 6 Abs. 1 EEG 2012 vorzuhalten. Da sie den erforderlichen Funkrundsteuerempfänger jedoch erst am 19. Juli 2012 installiert hatte, stehe ihr für den geltend gemachten Zeitraum vom 1. Juli 2012 bis zum 18. Juli 2012 keine Einspeisevergütung zu. Denn § 17 Abs. 1 EEG 2012 greife nach seinem Wortlaut verschuldensunabhängig und regele keine Ausnahmen, in denen die Vergütungspflicht des Netzbetreibers bestehen bleibt. Der Netzbetreiberin sei es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Rechtsfolge des § 17 Abs. 1 EEG 2012 zu berufen. Denn sie habe keine eigene Pflicht zur rechtzeitigen Information verletzt. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Anlagenbetreiberin habe nicht ausreichend vorgetragen, dass auch bei anderen Anbietern eine Lieferung bis zum 1. Juli 2012 nicht hätte erfolgen können. Die verspätete Lieferung des Funkrundsteuerempfängers sei der Risikosphäre der Anlagenbetreiberin zuzuordnen; der Vergütungsanspruch reduziere sich daher für den streitgegenständlichen Zeitraum auf Null. Außerdem sei § 17 Abs. 1 EEG 2012 nicht verfassungswidrig, denn die Vorschrift solle die Einhaltung der technischen Sicherheitsstandards gem. § 6 Abs. 1 und 3 EEG 2012 gewährleisten. Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 EEG 2012 sei in Bezug auf Altanlagen unbedenklich, da es sich hierbei um eine unechte Rückwirkung handele und Art. 20 Abs. 3 GG somit nicht verletzt sei. Die Eigentumsgarantie gem. Art. 14 Abs. 1 GG sei hierdurch nicht betroffen, da das Vermögen und Erwerbschancen beireits keine Rechtspositionen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG darstellten).

Datum
Gericht
Aktenzeichen

4 O 65/13

Fundstelle

Urteil im Anhang