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Zur Vergütungsreduzierung auf Null bei fehlender technischer Einrichtung

Zu der Frage, ob der Anlagenbetreiberin einer PV-Anlage für den eingespeisten Strom gegen die Netzbetreiberin ein Anspruch auf Vergütung in Form von Abschlägen für die Monate April bis Juni 2015 gem. § 100 Abs. 1 Nr. 10 lit. c EEG 2014, §§ 32 ff. EEG 2009 zusteht, obgleich sie ihre Anlage erst am 4. Juni 2015 mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet hat (hier: verneint. Der Vergütungsanspruch sei gem. § 100 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2014 i.V.m § 66 Abs. 1 Nr. 2 und § 17 Abs. 1 EEG 2012 auf null reduziert, da die technischen Anforderungen aus § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 nicht eingehalten waren. Der Vergütungsanspruch der Anlagenbetreiberin sei auch nicht nach der Installation der technischen Einrichtung wieder aufgelebt. Denn für die Vergangenheit bestehe keine Möglichkeit die Pflichten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 nachzuholen. Zwar sei die Vergütungsreduzierung auf die Zeit des Verstoßes gegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2012 begrenzt, ziehe aber den endgültigen Vergütungsausschluss nach sich, bis die Ausstattungspflicht erfüllt ist. Die Reduzierung der Vergütung gem. § 17 Abs. 1 EEG 2012 sei außerdem verschuldensunabhängig. Die Netzbetreiberin sei insbesondere nicht dazu verpflichtet gewesen, die Anlagenbetreiberin auf das Erfordernis der fristgerechten Einhaltung der technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012 hinzuweisen, noch den Einbau einer solchen Einrichtung von sich aus zu veranlassen. Die Erfüllung der Pflicht zum Einbau der technischen Einrichtung treffe allein die Anlagenbetreiberin. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch sowie ein Anspruch aus einer besonderen vertraglichen Regelung im Rahmen des von der Anlagen- und Netzbetreiberin geschlossenen Zusatzvereinbarung zum Stromeinspeisevertrag scheiden ebenfalls aus.)

Datum
Instanz
Aktenzeichen

11 O 368/15

Fundstelle

Urteil im Anhang