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OLG Karlsruhe: Zur Qualifizierung eines Vertrags mit dem Zweck der Vermietung eines Fotovoltaikanlagenteils als Stromlieferungsvertrag

Zu der Frage, ob ein Vertrag, in dem die Vermietung eines Teils einer Fotovoltaikanlage an einen Dritten, um so den Eigenversorgungstatbestand für den Dritten und das damit verbundene Entfallen der Zahlungspflicht der EEG-Umlage herbeizuführen, entgegen seines eigentlichen Zwecks abweichend auch als Stromlieferungsvertrag zu qualifizieren ist (hier: bejaht. Denn im vorliegenden Fall erfülle der Vertrag nicht die wesentlichen Kriterien, um ihn als Mietvertrag zu qualifizieren. So habe der Mieter der Anlage mehr Strom entnehmen dürfen, als sein im Vertrag festgehaltener Anteil an der Anlage dies zugelassen habe. Er habe auch nicht die vollständige Menge des Stroms, die seinem Anteil entsprochen habe, entnehmen müssen. Weiterhin habe er seinen Anteil nicht selbst vermarkten und das Entgelt nicht entrichten müssen, welches für die Mitnutzung seines Anteils an der Anlage festgelegt war, sowie keinerlei Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchführen müssen. Der Vertrag sei abweichend von seinem eigentlichen Zweck als Stromlieferungsvertrag zu qualifizieren, der Belieferte somit kein Eigenversorger und voll EEG-Umlagepflichtig.)

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

15 U 20/16

Fundstelle

Urteil im Anhang