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Zur Projektidentität von PV-Installationen im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012

Zu der Frage, ob durch gemeinsame Inbetriebnahme zweier Fotovoltaikinstallationen - wobei nur für die erste Installation ein Netzanschlussbegehren vor dem Stichtag der Übergangsregelung nach § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 gestellt wurde -  eine neue, gemeinsame Projektidentität geschaffen wurde, mit der Folge, dass beide PV-Installationen mit dem neuen, niedrigeren Vergütungssatz nach dem EEG 2012 zu vergüten sind (hier: vereint. Denn die beiden PV-Installationen seien als zwei eigenständige Anlagen anzusehen, wodurch für die erste Installation die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift »Stellung des Netzanschlussbegehrens vor dem Stichtag« erfüllt seien. Damit sei die erste Installation mit dem höheren Satz nach dem EEG 2009 zu vergüten und die zweite Installation mit dem niedrigeren nach dem EEG 2012.)

Bemerkungen: Das Urteil nimmt auf den Hinweis 2012/10 der Clearingstelle EEG Bezug, welcher sich unter anderem mit der Projektidentität bei qualifizierten Netzanschlussbegehren beschäftigt. Das Gericht sieht die im Hinweis definierten Kriterien, nach denen aus einer bestehenden eine neue Projektidentität enstehen würde, im vorliegenden Fall jedoch nicht als gegeben an.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

I-14 U 4/16

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Dortmund, Urt. v. 13.01.2016 - 8 O 2/15