Leitsatz des Gerichts:
Der Begriff »Energie aus erneuerbaren Quellen« in Art. 2 Unterabs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG ist dahin auszulegen, dass er die Energie einschließt, die in einem kleinen Wasserkraftwerk erzeugt wird, das weder ein Pumpspeicherkraftwerk noch ein Laufwasserkraftwerk mit Pumpfunktion ist und das an Einleitungen von Industrieabwässern eines anderen Betriebs gelegen ist, der das Wasser zuvor für eigene Zwecke entnommen hat.
Zum Thema »Trinkwasserturbinen und Turbinen im Kühlwasserkreislauf« vgl. auch die Empfehlung 2008/18 der Clearingstelle EEG vom 29. September 2011.