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OLG Naumburg: Zur Abgrenzung bei Maßnahmen zwischen Netzanschlusskosten und Netzausbaukosten sowie der Zuordnung der Kosten (II)

Leitsätze:

1a. Nach § 13 EEG 2004 (in der bis ab dem 13.07.2005 geltenden Fassung) ist die Prüfung der Zuordnung von Kosten anlässlich der Herstellung des Netzanschlusses der Anlage zum Anlagenbetreiber in zwei Stufen vorzunehmen: Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei der konkreten Maßnahme um eine solche zum Anschluss der Anlage an das Netz (Netzanschlusskosten handelt in Abgrenzung zu einer Maßnahme, welche dem – ggf. infolge der neu anzuschließenden Anlagen erforderlich gewordenen – Ausbau des Verteilnetzes dient. Soweit es sich um Netzanschlusskosten handelt, besteht eine Pflicht des Anlagenbetreibers zur Kostentragung bzw. –übernahme kraft Gesetzes nur in den Grenzen ihrer Notwendigkeit.

1b. Wird für den Anschluss eines Windenergieparks, der in einem netztechnisch nicht erschlossenen Bereich errichtet wird, die (erstmalige) Verlegung einer Anschlussleitung zum Umspannwerk sowie die Errichtung einer Übergabestation erforderlich, gehören die Kosten dieser Maßnahmen zu den Netzanschlusskosten. Gleiches gilt für den Einbau eines sog. Trenntransformators, dessen Hauptfunktion nicht nur die Kopplung des »Anlagen«netzes mit dem Verteilnetz, sondern deren Kopplung unter Herstellung einer galvanischen Trennung beider Stromkreise ist.

1c. Der Notwendigkeit der Errichtung eines Trenntransformators zur Gewährleistung der technischen Sicherheit des »Anlagen«netzes steht nicht entgegen, dass physikalisch-technisch ein Netzanschluss u.U. auch ohne galvanische Trennung möglich wäre. Dies gilt jedenfalls, wenn der Verteilnetzbetreiber zulässigerweise die Mitbenutzung seiner Erdschlusskompensationsanlage im Netz zum Schutz des »Anlagen«netzes verweigert (hier: wegen unzureichender Kapazität sowie wegen zu hoher Kosten und zu langer Bauzeit einer Erweiterung).

2. Zur Beschränkung des gesetzlichen Anspruchs des Anlagenbetreibers auf Netzanschluss nach § 4 Abs. 1 EEG 2004 (grundsätzlich auch ohne Vertrag) durch eine Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf berechtigte Interessen des Verteilnetzbetreibers an der Teilnahme eines jeden Anlagenbetreibers an einem Netzsicherheitsmanagement.

Bemerkungen

Zur Abgrenzung bei Maßnahmen zwischen Netzanschluss- und Netzausbaukosten sowie der Zuordnung der Kosten siehe auch Urteil des OLG Naumburg vom 10.02.2016 (Az. 2 U 67/14).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

2 U 69/14

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

LG Halle, Urt. v. 18.07.2014 - 4 O 39/10