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Anforderungen an die Wirtschaftsprüferbescheinigung bei der Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung

Sachverhalt: Zur Frage, ob sich aus der Wirtschaftsprüferbescheinigung bei der Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung konkret ergeben muss, welche Angaben der Antragstellerin zu den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2012 überprüft wurden und welche Unterlagen und Erklärungen hierzu überprüft wurden.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Der Gesetzgeber habe sich gerade nicht auf die Angaben der Antragstellerin zu den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2012 verlassen wollen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass § 41 Absatz 2 Satz 2 EEG 2012 bezüglich der zu erfüllenden Anforderungen des Prüfers auf die Normen des HGB verweise, welchen eine Bescheinigung nur gerecht wird, wenn sich aus ihr konkret ergebe, welche Angaben der Antragstellerin zu den Voraussetzungen des § 41 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2012 geprüft wurden und welche Unterlagen für die Prüfung vorgelegt wurden.

Bemerkungen

Anmerkung von Kaspers, IR (InfrastrukturRecht) 10/2014, 233 - 234.

Datum
Instanz
Aktenzeichen

5 K 434/14.F

Fundstelle

Urteil im Anhang