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VGH München: Zur Eigenschaft einer Aufschüttung als bauliche Anlage

Sachverhalt: Zur Frage, ob es sich bei einer 8000 m² großen Aufschüttung mit einer Höhe von 2,5 m bis 4 m um eine bauliche Anlage im Sinne der Bayrischen Bauordnung (BayBO) handelt, die einer Genehmigung bedarf.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Die Aufschüttungen gelten gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nummer 1 BayBO als bauliche Anlage. Sie seien nach Art. 55 Abs. 1 BayBO grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Die Genehmigungsfreiheit lasse sich hier auch nicht aus Art. 57 Abs. 1 Nummer 15 Buchstabe a BayBO herleiten, da die Aufschüttungen nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienten.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

1 ZB 15.2594

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

VG München, Beschl. v. 27.10.2015 - M 1 K 15.3686