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VGH Hessen: Materielle Ausschlussfrist für einen Antrag nach §§ 40ff. EEG 2009 - Besondere Ausgleichsregelung

Sachverhalt: Ein Nahrungsmittelproduzent erreicht in der Vorinstanz die Einordnung seiner Herstellung von Paniermehl als Dauerbackware i.S.d. Anlage 4 EEG 2014 und erlangt somit eine Verringerung der EEG-Umlage im Sinne der besonderen Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen. Die Beklagte (Bundesrepublik Deutschland bzw. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle - BAFA) zweifelt die Richtigkeit des Urteils an, da die Vorinstanz die falschen Kriterien für die Einordnung als Dauerbackware zugrundegelegt habe.

Ergebnis: Berufung der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil wird zugelassen.

Begründung: Es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils, da die Beklagte einzelne erhebliche Tatsachenfestellungen mittels schlüssigen Gegenargumenten in Frage stelle. So sei das Heranziehen der Haltbarkeit von Paniermehl als entscheidendes Kriterium für die Einordnung als Dauerbackware i.S.d. Anlage 4 EEG 2014 aufgrund der Tatsache, dass Brezel gleichsam als Dauerbackware gälten, obwohl sie jedoch eine vergleichbare Haltbarkait wie Brot und Brötchen besäßen, diese jedoch keine Dauerbackware seien, zweifelhaft. Intention des Gesetzgebers mit der besonderen Ausgleichsregelung sei die Verringerung der EEG-Umlage für energieintensive Unternehmen zum Schutz des Wettbewerbs. Allerdings sei allein die Tatsache, dass der Trocknungsprozess bei der Herstellung von Paniermehl Energie verbrauche, nicht als entscheidendes Kriterium heranzuziehen. Denn andererseits sei nicht eindeutig zu beurteilen, ob z.B. das Backen von Brot (keine Dauerbackware) weniger Energie verbrauche als z.B. von Keksen (Dauerbackware).

Bemerkungen

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 6 A 1864/17 als Berufungsverfahren fortgeführt.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 A 1313/17.Z

Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

VG Frankfurt am Main, Urt. v. 03.05.2017 - 5 K 1622/16.F