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Betriebskostenabrechnung auf Basis nicht (mehr) geeichter Zähler

Sachverhalt: Zur Frage, ob Betriebskosten für den angefallenen Wasserverbrauch zutreffend ermittelt werden können, wenn es sich bei dem abgelesenen Wasserzähler um ein nicht geeichtes Exemplar handelt.

Ergebnis:  Bejaht.

Begründung: Die Messergebnisse des im Zeitpunkt der Ablesung nicht (mehr) geeichten Wasserzählers könnten der Abrechnung zugrunde gelegt werden. Die Nutzung des nicht geeichten Zählers sei laut § 19 Abs.Nr. 3 EichG mit einem Bußgeld zu bestrafen, dies habe jedoch keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der abgelesenen Werte, sofern die Funktionsgenauigkeit nachgewiesen sei. Letzteres sei durch einen von der Beklagten eingereichten Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle erfüllt. Somit läge die Beweispflicht, dass der Zähler zum Zeitpunkt der Messung einen Defekt vorwies, bei den Klägern. 

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VIII ZR 112/10

Gesetzesbezug
Fundstelle

Urteil im Anhang

Vorinstanz(en)

AG Bautzen, Entscheidung vom 30.06.2009 - 21 C 1010/08 - 

LG Bautzen, Entscheidung vom 30.04.2010 - 1 S 87/09 -