Ergänzender Beschluss vom 8. Mai 2018:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Hinweisbeschluss vom 20. März 2018:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Bemerkungen
Es erfolgte eine ergänzende Beschlussfassung durch den BGH am 8. Mai 2018, nachdem der Kläger zu dem den Parteien zur Stellungnahme vorgelegten Hinweisbeschluss vom 20. März 2018 am 24. April 2018 ergänzend schriftlich vorgetragen hatte.