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Voraussetzung für das Vorliegen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG und das Merkmal der räumlichen Zusammengehörigkeit

Schlagworte: 
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KWKG: 

Leitsätze:

Unter Zugrundelegung des sowohl nach den nationalen wie den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzuwendenden weiten Netzbegriff bilden die in § 3 Nr. 24a EnWG genannten, der Regulierung nicht unterfallenden Kundenanlagen die rechtlichen wie tatsächlichen Ausnahmen zum regulierten Versorgungsnetz im Sinne des § 3 Nr. 16 EnWG. Die Auslegung der in § 3 Nr. 24 a EnWG genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Kundenanlage hat demgemäß unter Beachtung des zwischen reguliertem Netz und Kundenanlage bestehenden Regel-Ausnahme-Verhältnisses zu erfolgen. 

Das in § 3 Nr. 24a lit. a) EnWG genannte Merkmal der "räumlichen Zusammnengehörigkeit" setzt in Abgrenzung zu verstreuten, diffundierenden und mit ihrer Umgebung verschmelzenden Gebieten eine von außen wahrnehmbare und durch die innere Verbundenheit geschaffene räumliche Gebietseinheit voraus, die nur vorliegt, wenn sie nicht durch störende oder trennende Unterbrechungen, wie es regelmäßig bei Straßen der Fall ist, aufgehoben wird. 

Für die in § 3 Nr. 24a lit. c) genannte Voraussetzung der Unbedeutendheit für den Wettbewerb ist maßgeblich, ob die Anlage angesichts ihres wettbewerblichen Einflusses als Teil des natürlichen Monopols anzusehen und deswegen eine Regulierungsbedürftigkeit zu bejahen ist. Dies ist mittels einer wertenden Gesamtschau derjenigen Kriterien zu beurteilen, die Aufschlüsse über das wirtschaftliche Gewicht und damit über die Ähnlichkeit der Anlage mit einem typischen regulierten Verteilernetz gibt. Der wettbewerbliche Einfluss hängt insbesondere von der Anzahl der an die Anlage angeschlossenen Letztverbraucher, der Menge der durchgeleiteten Energie sowie der geographischen Ausdehnung ab, wobei ein absoluter Maßstab anzulegen ist.

Bemerkungen

Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 03.04.2017 (BK6-15-166).

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VI-3 Kart 48/17 (V)

Fundstelle