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EEG-Umlagebefreiung bei Umzug

Sachverhalt: Zu der Frage, ob bei Umzug eines EEG-Umlage-befreiten Unternehmens die alte und neue Abnahmestelle gemeinsam betrachtet werden können, um dem Unternehmen, welches lediglich seinen Standort und damit seinen Anschlusspunkt, nicht aber seinen Stromverbrauch ändert, für das betroffene Jahr und die beiden Folgejahre die Befreiung der EEG-Umlage zu ermöglichen.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Das Gericht beruft sich auf den Wortlaut in § 41 EEG 2012 und die Begründung zur Gesetzesnovelle (BT-Drs. 17/6071, S. 84 f.), nach dem  "eine" Abnahmestelle gefordert sei, an der die Bedingungen für die Umlagebefreiung zu erfüllen seien. Eine erweiternde Auslegung des Begriffs widerspräche den Vorschriften der Norm. Die in § 40 EEG 2012 zu schützende Wettbewerbsfähigkeit sei dem Schutz der nicht-privilegierten Verbraucher unterstellt, und liefere daher keinen Grund, für das umziehende Unternehmen den Begriff anders auszulegen. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

6 A 1584-15