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Zinsanspruch auf EEG-Umlage

Sachverhalt: Zur Frage, ob dem Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Anspruch auf Zinszahlungen auf die vom Energieversorgungsunternehmen (EVU) nachgezahlte EEG-Umlage zustünden, wenn der EVU die zunächst für die Abrechnung dem ÜNB mitgeteilte Strommenge später korrigiert.

Ergebnis: Bejaht.

Begründung: Der ÜNB habe Anspruch nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 auf Zinszahlungen vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2015 auf die für das Abrechnungsjahr 2014 nachzuzahlende EEG-Umlage, da das EVU seiner Pflicht über blianzkreisscharfe Mitteilungen der gelieferten Energiemenge ab dem 01.08.2014 nicht nachgekommen sei. 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

4 O 526/16