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Voraussetzungen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG

Sachverhalt: Die Beteiligte stellte als Bauträger 20 Reihenhäuser fertig, die durch ein von einem Dritten betriebenes BHKW mit Strom und Wärme beliefert werden. Dieses sowie alle Hausanschlüsse für Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, der gemeinsame Zählerplatz sowie der Netzverknüpfungspunkt zum Netz der Beschwerdeführerin (Verteilnetzbetreiberin) wurden im Keller der Reihenhäuser Nr. 13 und 14 errichtet. Im November 2015 begehrte die Beteiligte den Anschluss der Reihenhäuserzeilen an das öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung der Verteilnetzbetreiberin als Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG. Die Verteilnetzbetreiberin stufte die Infrastruktureinrichtungen indes als Eigenversorgungsnetz gemäß § 3 Nr. 16 EnWG ein. Nach einem vorangegangenen Schriftwechsel wurden die Häuser Nr. 1-14 als Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG an das Netz der Verteilnetzbetreiberin angeschlossen. Jedoch konnten sich die Parteien über einen Anschluss der übrigen Reihenhäuser als Kundenanlage nicht verständigen. Am 20. Oktober 2016 beantragte die Beteiligte daher die Einleitung eines Missbrauchsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin bei der Bundesnetzagentur (BNetzA). Diese kam in der Prüfung der Beschwerde und nach der Konsultation relevanter Stellen zu dem Schluss, dass der Auffassung, es handle sich bei den verbleibenden Reihenhäusern ebenso um eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG, zu entsprechen sei. Gegen die Stattgabe des Missbrauchsantrages reichte die Netzbetreiberin beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde ein.

Ergebnis: Abgelehnt.

Begründung: Es könne trotz einer die beiden Reihen der Häuser trennenden Straße davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um eine Lage in "einem räumlich zusammenhängenden Gebiet“ nach § 3 Nr. 24a EnWG handele. Die unbeschränkte Befahrbarkeit der Straße führe nicht automatisch zum Entfallen der Voraussetzung nach § 3 Nr. 24a EnWG. Auch das Kriterium der Unentgeltlichkeit sei vorliegend erfüllt. Eine unentgeltliche Durchleitung bedeute insbesondere, dass der Anlagenbetreiber für die Nutzung der Energieanlage weder von Energielieferanten ein Nutzungsentgelt noch von Letztverbrauchern ein verbrauchsabhängiges Entgelt erhält. Die Kosten einer Energieanlage könnten jedoch im Rahmen des Mietverhältnisses an die Mieter weitergereicht werden.

Bemerkungen

Den vorangegangenen Beschluss der Bundesnetzagentur (BNetzA) BK6-16-279 finden Sie hier.

Den Beschluss EnVR 66/18 des Bundesgerichtshof finden Sie hier.

 

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

VI-3 Kart 77⁄17 (V)

Nachinstanz(en)

BGH, Beschl. v. 12.11.2019 - EnVR 66/18