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Zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen

Sachverhalt: Zur Frage, ob ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen erteilt wird.

Ergebnis: Verneint.

Begründung: Dem Vorhaben stünden Belange der Landschaftspflege entgegen. Auch sei die für das betreffende Gebiet geltende Landschaftsschutzverordnung materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zudem dürften nach Maßgabe des jeweiligen Schutzzweckes auch solche Flächen in ein Schutzgebiet einbezogen werden, die für sich alleine zwar nicht schutzwürdig sind, jedoch noch derart als Teil der sie umgebenden schützenswerten Landschaft angesehen werden könnten, dass trotz der vorhanden Störfaktoren der Gesamteindruck eines zumindest wegen seiner Eigenart schutzwürdigen Landschaftsbildes erhalten bliebe. Da die Errichtung von baulichen Anlagen in der Regel den schützenswerten Gebietscharakter verändern würde, sei der Verordnungsgeber nicht gehalten, nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben, von dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen grundsätzlich auszunehmen. Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch den Bau der Windenergieanlagen sei gegeben. Auch Gründe des Allgemeinwohls, die sich vermeintlich aus § 1 Abs. 2 EEG 2017 ableiten ließen, seien hier aufgrund der höheren Bedeutung des Naturschutzes nicht von belang.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

12 A 2590/13

Fundstelle

Urteil im Anhang