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Zu der Begrenzung der EEG-Umlage nach der Besonderen Ausgleichsregelung im Sinne des EEG 2012

Sachverhalt: Zur Frage, ob die Übergangsvorschrift im Sinne des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 analog auf Unternehmen anwendbar ist, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellten, weil sie aufgrund der modifizierten Regelung in § 39 Abs. 1 EEG 2012 (zum sog. Grünstromprivileg) - parallel zur Regelung in § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 (sog. Eigenversorgungs- oder Eigenstromprivileg) - erstmals zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet waren und deshalb die gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c EEG 2012 auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr beziehenden Nachweisforderungen nicht erbringen konnten.

Ergebnis: Zurückgewiesen.

Begründung: Die von der Klägerin aufgeworfene Frage führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie betrifft die Auslegung einer Übergangsvorschrift, die zudem bereits außer Kraft getreten ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 2017 wird daher zurückgewiesen.

Datum
Gericht
Instanz
Aktenzeichen

8 B 38/17

Fundstelle
Vorinstanz(en)
Hessischer VGH, Urt. v. 06.07.2017 - 6 A 1706/15

VG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.07.2015 - 5 K 3821/14.F