Im vorliegenden schiedsrichterlichen Verfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Partei zu 1 gegen die Partei zu 2 einen Anspruch auf Zahlung der erhöhten Einspeisevergütung (KWK-Bonus) aus § 27 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Anlage 3 EEG 2009 auch dann hat, wenn eine der Einrichtungen zur Erfassung der Nutzwärme nicht geeicht oder nicht eichfähig ist (im Ergebnis bejaht).
Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Schiedsspruchs wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.