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Schiedsspruch 2019/12 – Anwendbarkeit der Vergütungsverringerung im EEG 2017 auf EEG-2012-Solaranlagen (II)

In dem schiedsrichterlichen Verfahren hatte das Schiedsgericht der Clearingstelle zu klären, ob auch auf nicht an die Bundesnetzagentur gemeldete Solaranlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 (EEG-2012-Solaranlagen) die abgemilderte Sanktion (Vergütungsverringerung um 20 %) des EEG 2017 anwendbar ist.

Bei Meldeverstößen von EEG-2012-Solaranlagen ist dann die abgemilderte Sanktion des EEG 2017 aufgrund der Übergangsbestimmungen im EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung anwendbar, wenn der Anlagenbetreiber fristgemäß die Kalenderjahresmeldung gegenüber dem Netzbetreiber vorgenommen hat.

Siehe auch:

Bemerkungen

Das Schiedsgericht bestätigt die Anwendbarkeit der neuen Rechtslage (EEG 2017 in der ab 21. Dezember 2018 geltenden Fassung) auch auf Solaranlagen mit Inbetriebnahme vor dem 1. August 2014 entgegen des Urteils des OLG Hamm vom 10. Mai 2019 - 30 U 425/18. Das Urteil des OLG Hamm wurde zum einen zwischen der Beschlussfassung und der Ausfertigung des Schiedsspruches veröffentlicht und stützt sich zum anderen in der Begründung in Randnummer 40 und insbesondere 44 ff. noch auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/8860 (Urfassung des EEG 2017) und nicht auf die späteren Änderungen durch das Energiesammelgesetz sowie die dazu korrespondierende Gesetzesbegründung in BT-Drs. 19/5523, S. 92 f.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2019/12

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