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Anwendungshinweis zu § 6 Absatz 2 EEG 2012

Der Anwendungshinweis des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) soll Klarheit über die technischen Anforderungen gemäß § 6 Abs. 2 EEG 2012 für Anlagen herstellen, die auch nach der Anlagenzusammenfassung gemäß § 6 Abs. 3 EEG 2012 eine Leistung von höchstens 100 Kilowatt aufweisen und nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb gegangen sind. Zu Fragen der Nachrüstung, die sich aus § 66 EEG 2012 ergeben, werden keine Aussagen getroffen.

Der Anwendungshinweis enthält die nachfolgenden Empfehlungen:

  1. Anlagen bis 100 Kilowatt erfüllen die Voraussetzungen nach § 6 EEG 2012, wenn bewährte, weitgehend standardisierte, verfügbare Technik eingesetzt wird, z.B. Funk-Rundsteuertechnik. Die technische Einrichtung muss mindestens die Befehle 100 Prozent Einspeiseleistung (Ein) und 0 Prozent (Aus) umsetzen können; ein stufenloses Regeln ist für diese Kleinanlagen derzeit nicht erforderlich. Sie sollte vorzugsweise zugänglich am Zählerplatz des Einspeisezählers Z2 installiert werden. Darüber hinaus muss ein abregelungsfähiger Wechselrichters („EinsMan Ready“) eingesetzt werden.
  2. Hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber auch auf Nachfrage des Anlagenbetreibers nicht mitgeteilt, in welcher Form er das Signal zur Abregelung der Anlage versenden will, entfällt der Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nicht, wenn dieser zumindest über einen abregelungsfähigen Wechselrichter („EinsMan Ready“) verfügt. Der Anlagenbetreiber muss die fehlenden Einrichtungen unverzüglich nachrüsten, wenn der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber die erforderlichen technischen Daten mitteilt. Von einer unverzüglichen Nachrüstung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Nachrüstung innerhalb von drei Monaten erfolgt.
  3. Der Verteilnetzbetreiber fordert die Anlagenbetreiber zur Installation einer technischen Einrichtung im Sinne des § 6 EEG auf, wenn eine Abregelung der Einspeiseleistung aus Gründen der System- und Netzsicherheit notwendig wird. Dabei beachtet er nicht nur die Erfordernisse des jeweiligen Verteilnetzes, an das die Erzeugungsanlagen angeschlossen sind, sondern insbesondere auch die Erfordernisse des bzw. der vorgelagerten Netze.
  4. Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber muss die Vergütungen, die der Netzbetreiber bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 auszahlt, erstatten, wenn der Netzbetreiber die verzögerte Mitteilung der technischen Parameter für die Übermittlung des Abregelungssignals nicht zu vertreten hat. Ein Vertretenmüssen ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Netzbetreiber die entsprechenden Vorgaben bis zum 31. Dezember 2012 entwickelt und den Anlagenbetreibern mitteilt.
  5. Die konkrete Umsetzung dieser Auslegungshilfe kann in einem Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber geregelt werden. Bewegt sich dieser im Rahmen der Vorgaben dieser Auslegungshilfe, ist davon auszugehen, dass keine Vereinbarungen zu Lasten des Anlagen- oder Netzbetreibers getroffen werden und der Vertrag somit nicht gegen § 4 Abs. 2 EEG 2012 verstößt.


 

Autor(en)

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie