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Votum 2009/9 - Vorrangiger Errichtungszweck der Aufständerungen von PV-Forschungsanlagen

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob die Anlagenbetreiberin gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf die Zahlung der Vergütung gemäß §§ 16 Abs. 1, 32 EEG 2009 für den Strom hat, der in ihren auch Forschungszwecken dienenden Fotovoltaikanlagen erzeugt wird (im Ergebnis verneint, da die Fotovoltaikanlagen auf vorrangig zum Zweck der Solarstromerzeugung errichteten baulichen Anlagen - hier: Aufständerungen - angebracht und die bauplanerischen Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 EEG 2009 nicht gegeben sind).

Leitsatz der Clearingstelle EEG:

Im Sinne des § 32 Abs. 2 EEG 2009 sind bauliche Anlagen, auf denen Fotovoltaikanlagen angebracht worden sind, auch dann vorrangig zur Erzeugung von Solarstrom errichtet, wenn mit der Stromerzeugung und -einspeisung untrennbar verbundene weitere Zwecke verfolgt werden. Für den - im Sinne des § 32 Abs. 2 EEG 2009 - vorrangigen Errichtungszweck der baulichen Anlage ist es unerheblich, ob die Stromerzeugung und -einspeisung kommerziellen oder aber rein altruistischen, gemeinnützigen oder wissenschaftlichen Zwecken dient; allein entscheidend ist, ob die bauliche Anlage vorrangig zur Solarstromerzeugung oder vorrangig zu anderen Zwecken errichtet worden ist.

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schut der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2009/9

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Votum 2009/9 pdf 165 kB