Direkt zum Inhalt

Votum 2012/4 - Eigenverbrauch durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe gemäß § 33 Abs. 2 EEG 2012

Im vorliegenden Votumsverfahren wurde der Clearingstelle EEG die Frage vorgelegt, ob der Anlagenbetreiber nach § 33 Abs. 2 EEG 2012 einen Anspruch auf Vergütung des von ihm in einer PV-Gebäudeanlage erzeugten und von einem Dritten verbrauchten Stroms hat, wenn die Anlage mittels eines kundeneigenen Kabels an das Hausnetz des Dritten angeschlossen und der nicht verbrauchte Überschussstrom nur über dieses Hausnetz in das Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird und sich nur dieser tatsächliche Netzverknüpfungspunkt der PV-Anlage, nicht aber der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012 im selben Netzbereich wie die Entnahmestelle des Dritten befindet (im Ergebnis bejaht).

Leitsatz der Cleringstelle EEG:

„Unmittelbare räumliche Nähe“ i.S.d. § 33 Abs. 2 EEG 2012 liegt auch dann vor, wenn sich nur der von der Anlagenbetreiberin bzw. dem Anlagenbetreiber nach § 5 Abs. 2 EEG 2012 gewählte tatsächliche Netzverknüpfungspunkt im selben Netzbereich wie die Entnahmestelle des Dritten befindet, nicht hingegen der gesetzliche Netzverknüpfungspunkt i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012.
 

Die unten zum Herunterladen bereitgestellte Version des Votums wurde anonymisiert und verfremdet, um den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beider Parteien zu gewährleisten.

eingeleitet am
beschlossen am
Abgeschlossen
Ja
Aktenzeichen

2012/4

Direktlink zur Datei Datum Aufsteigend sortieren Typ Dateigröße
Votum 2012/4 pdf 114 kB